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Regelwerk, EU 2024, Biotechnologie/Gesundheitswesen/Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2629 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und aus acht Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6892)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2629 vom 10.10.2024)



Ergänzende Informationen
Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/650/EU der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden. Diese Zulassung betraf außerdem das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/650/EU wurde darüber hinaus das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassen, die acht Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse, die genetisch veränderter Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 aufweist, enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden: MON 89034 × 1507 × MON 88017, MON 89034 × 1507 × 59122, MON 89034 × MON 88017 × 59122, 1507 × MON 88017 × 59122, MON 89034 × 1507, MON 89034 × 59122, 1507 × MON 88017 und MON 88017 × 59122.

(3) Am 7. Oktober 2022 stellten Corteva Agriscience Belgium B.V. mit Sitz in Belgien im Namen von Corteva Agriscience LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten und Bayer Agriculture B.V. mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission gemeinsam einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung.

(4) Am 29. April 2024 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und acht seiner Unterkombinationen ab 3. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung keine Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen im Jahr 2010 4 und in ergänzter Form im Jahr 2011 5 von der Behörde angenommenen Risikobewertungen ändern würden.

(5) Die Behörde berücksichtigte in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(6) Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines von den Antragstellern vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(7) Unter Berücksichtigung dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und die Unterkombinationen MON 89034 × 1507 × MON 88017, MON 89034 × 1507 × 59122, MON 89034 × MON 88017 × 59122, 1507 × MON 88017 × 59122, MON 89034 × 1507, MON 89034 × 59122, 1507 × MON 88017 und MON 88017 × 59122 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, sowie von Erzeugnissen, die diese enthalten oder daraus bestehen, für andere Verwendungen denn als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.

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(Stand: 23.10.2024)

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