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Regelwerk, EU 2024, Biotechnologie/Gesundheitswesen/Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2628 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 enthaltenden, daraus bestehenden oder daraus hergestellten Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6915)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2628 vom 10.10.2024)



Ergänzende Informationen
Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/648/EU der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden. Diese Zulassung betraf außerdem das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × 1507 × NK603 enthalten oder daraus bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

(2) Am 21. Oktober 2022 stellten Corteva Agriscience Belgium B.V. mit Sitz in Belgien im Namen von Corteva Agriscience LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten und Bayer Agriculture B.V. mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission gemeinsam einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung.

(3) Am 26. April 2024 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme 3 zu genetisch verändertem Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keinerlei Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen im Jahr 2010 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 4 ändern würden.

(4) Die Behörde berücksichtigte in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5) Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines von den Antragstellern vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(6) In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, sowie von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 enthalten oder daraus bestehen, für alle anderen Verwendungen denn als Lebensmittel und Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.

(7) Dem genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 wurde anlässlich seiner ursprünglichen Zulassung durch den Durchführungsbeschluss 2013/648/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission 5 ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.

(8) Für die unter den vorliegenden Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein, die über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 6

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