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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2610 der Kommission vom 30. September 2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Israel und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2610 vom 02.10.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.
(5) Israel ist als Land gelistet, aus dem der Eingang in die Union aller Geflügelwaren zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 fallen, und der Eingang in die Union von betreffenden Geflügelwaren, die in den Geltungsbereich der Anhänge V und XIV fallen, wurde aufgrund von Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit oder der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) ausgesetzt. Die spezifischen Bedingungen "P2" oder "P1" in Spalte 4 der Tabelle in Teil 1 Abschnitt B der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 spiegeln jeweils wider, dass die Aussetzung des Eingangs aus bestimmten Zonen in Israel auf einen bzw. mehrere Ausbrüche der Newcastle-Krankheit oder HPAI zurückzuführen ist.
(6) Am 4. September 2024 hat Israel die Kommission über die Bestätigung eines Ausbruchs der HPAI des Subtyps H5N1 in einem Geflügelbetrieb mit Truthühnern im Nordbezirk unterrichtet.
(7) Um diesem jüngsten Ausbruch der HPAI im Nordbezirk in Israel Rechnung zu tragen, sollte in Spalte 4 der Tabelle in Teil 1 Abschnitt B der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die spezifische Bedingung "P1" für die betreffenden Zonen in Israel hinzugefügt werden.
(8) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Bundesstaaten Kalifornien und Florida gemeldet, die am 18. September 2024 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurden.
(9) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI hat die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(Stand: 02.10.2024)
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