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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2609 der Kommission vom 7. Oktober 2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Napropamid, Pyridaben und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2609 vom 08.10.2024)



Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II der VO (EG) 396/2005 ist noch nicht eingearbeitet.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Napropamid 2, Pyridaben 3 und Tebufenpyrad 4 wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Bei der Überprüfung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") fest, dass für bestimmte Erzeugnisse manche Angaben nicht vorliegen. Die verfügbaren Angaben reichten der Behörde aus, um RHG vorzuschlagen, die für die Verbraucher sicher sind. Die Datenlücken wurden in Anhang II der genannten Verordnung unter Angabe des Datums genannt, bis zu dem der Antragsteller der Behörde die fehlenden Angaben zur Stützung der vorgeschlagenen RHG vorzulegen hat.

(3) Für Napropamid in oder auf Zitrusfrüchten, Erdbeeren und Strauchbeerenobst legte der Antragsteller die fehlenden Angaben zur Lagerstabilität vor. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Datenlücke gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ausreichend geschlossen wurde 5. In Bezug auf diese Erzeugnisse ist es daher angemessen, die geltenden RHG beizubehalten und die entsprechenden Fußnoten, die die Vorlage zusätzlicher Informationen erfordern, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen.

(4) Für Napropamid in oder auf Heidelbeeren, Cranbeeren/Großfrüchtigen Moosbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Hagebutten und Holunderbeeren legte der Antragsteller die fehlenden Angaben zur Lagerstabilität vor. Die für diese Erzeugnisse fehlenden Angaben zum Pflanzenmetabolismus legte der Antragsteller jedoch nicht vor. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die zuvor festgestellte Datenlücke in Bezug auf den Pflanzenmetabolismus nicht geschlossen wurde, und sie empfahl den Risikomanagern, eine Senkung der RHG in oder auf diesen Erzeugnissen auf die Bestimmungsgrenze in Erwägung zu ziehen. In Bezug auf diese Erzeugnisse ist es daher angemessen, die RHG für Napropamid auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze zu senken und die entsprechenden Fußnoten, die die Vorlage zusätzlicher Informationen erfordern, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen.

(5) Für Napropamid in oder auf Kräutern und essbaren Blüten legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über Rückstandsuntersuchungen nicht vor. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die zuvor festgestellte Datenlücke nicht geschlossen wurde, und sie empfahl den Risikomanagern, eine Senkung dieser RHG auf die Bestimmungsgrenze in Erwägung zu ziehen. In Bezug auf diese Erzeugnisse ist es daher angemessen, die RHG für Napropamid auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze zu senken und die entsprechenden Fußnoten, die die Vorlage zusätzlicher Informationen erfordern, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen.

(6) Für Napropramid in oder auf Kräutertees aus Blüten, Blättern und Kräutern, Wurzeln, anderen Pflanzenteilen sowie in oder auf Fruchtgewürzen legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über die Analysemethode für schwer zu analysierende Matrices nicht vor. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass diese Datenlücke zwar nicht behoben wurde, die RHG für diese Erzeugnisse jedoch beibehalten werden sollten, da sie bereits bei der Bestimmungsgrenze liegen. In Bezug auf diese Erzeugnisse ist es daher angemessen, die RHG für Napropamid auf der Bestimmungsgrenze beizubehalten und die entsprechenden Fußnoten, die die Vorlage zusätzlicher Informationen erfordern, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen.

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