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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2570 der Kommission vom 22. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Methoxychlor
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2570 vom 27.09.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe 2 (im Folgenden " Übereinkommen") und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3 (im Folgenden "Protokoll") umgesetzt.
(2) Anlage a des Übereinkommens umfasst eine Liste von Chemikalien. Jede der Vertragsparteien des Übereinkommens muss die in der Liste enthaltenen Chemikalien verbieten oder die für die Einstellung ihrer Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer elften Tagung vom 1. bis 12. Mai 2023 gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens beschlossen, Anlage A des Übereinkommens zu ändern, um Methoxychlor ohne spezifische Ausnahme darin aufzunehmen. Die Union befürwortet die Aufnahme von Methoxychlor ohne spezifische Ausnahme in Anlage a gemäß dem Beschluss (EU) 2023/1006 des Rates 4. Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 mit einer Liste von Stoffen, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie von Stoffen, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind, sollte daher ebenfalls zwecks Aufnahme von Methoxychlor geändert werden.
(4) Um die Anwendung und Durchsetzung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 in der Union zu stärken, sollte ein Grenzwert für Methoxychlor festgelegt werden, der als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen auftritt. Der Grenzwert sollte entsprechend dem Rückstandshöchstgehalt für Methoxychlor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 auf 0,01 mg/kg festgelegt werden.
(5) Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2024
2) Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.07.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/507/oj).
3) Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.03.2004 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/259/oj).
4) Beschluss (EU) 2023/1006 des Rates vom 25. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlage a des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 136 vom 24.05.2023 S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1006/oj).
5) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj).
Anhang |
(Stand: 30.09.2024)
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