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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2562 der Kommission vom 3. Juni 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 hinsichtlich bestimmter Kriterien für die Probenahme

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2562 vom 27.09.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 der Kommission 2 sind Kriterien für die Auswahl spezifischer Kombinationen von Stoffgruppen und Warengruppen im Rahmen der nationalen risikobasierten Kontrollpläne für die Produktion in den Mitgliedstaaten festgelegt. Die bei der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 gesammelten praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass im Rahmen der nationalen risikobasierten Kontrollpläne für die Produktion in den Mitgliedstaaten für Rohmilch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie für Honig keine relevanten Stoffe der Gruppe a 3. b) zu prüfen sind. Darüber hinaus hat sich nach dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 der Inhalt der in Anhang I der genannten Delegierten Verordnung aufgeführten Untergruppen pharmakologisch wirksamer Stoffe geändert, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verboten oder nicht zugelassen sind (im Folgenden "Stoffe der Gruppe A") Dies führt dazu, dass für bestimmte Waren keine relevanten Stoffe der Gruppe a 3. f) zu prüfen sind. Daher sollte für die betreffenden Kombinationen von Stoffgruppen und Warengruppen die Verpflichtung zur Probenahme aus der Tabelle in Anhang II Buchstabe a Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 gestrichen werden.

(2) In einer Bestimmung in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 der Kommission sind für Stoffe der Gruppe a die Kriterien spezifiziert, die für die Auswahl bestimmter Kombinationen von Stoffgruppen und Warengruppen im Rahmen des nationalen randomisierten Überwachungsplans für die Produktion in den Mitgliedstaaten gelten. Zur Verbesserung der Klarheit sollte diese Bestimmung umformuliert werden.

(3) Die bei der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 gesammelten praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass im Rahmen der nationalen randomisierten Überwachungspläne für die Produktion in den Mitgliedstaaten für sämtliche Warengruppen keine relevanten Stoffe der Gruppe B 1. e) sowie für Rohmilch von Rindern, Schafen und Ziegen keine relevanten Stoffe der Gruppe B 2. zu prüfen sind. Daher sollte für die betreffenden Kombinationen von Stoffgruppen und Warengruppen die Verpflichtung zur Probenahme aus der Tabelle in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 gestrichen werden.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1644 sollte daher entsprechend geändert werden.

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(Stand: 30.09.2024)

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