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Regelwerk, EU 2024, Klimaschutz / Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2024/2481 der Kommission vom 13. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung der Artikel 21, 22 und 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die verbraucherbezogenen Bestimmungen

(ABl. L 2024/2481 vom 23.09.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde die Verpflichtung eingeführt, bis 2030 auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel von mindestens 32,5 % Energieeinsparungen zu erreichen.

(2) Die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde am 13. September 2023 angenommen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst, wobei einige Bestimmungen unverändert blieben und gleichzeitig einige neue Anforderungen eingeführt wurden. Mit der Richtlinie wurden die Zielvorgaben für 2030 in Bezug auf die Energieeffizienz deutlich angehoben, unter anderem im Hinblick auf die Stärkung der Position und den Schutz der Verbraucher, Informationen und Sensibilisierung sowie die Verringerung der Energiearmut durch Verbesserungen der Energieeffizienz.

(3) Mehrere Faktoren erschweren den Verbrauchern den Zugang zur breiten Palette der ihnen zur Verfügung stehenden Marktinformationen sowie deren Verständnis und Nutzung. Dies kann durch Einführung grundlegender vertraglicher Rechte verbessert werden, die unter anderem das richtige Verständnis der Qualität der vom Anbieter im Vertrag angebotenen Dienstleistungen, einschließlich der Qualität und der Merkmale der gelieferten Energie, ermöglichen. Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 werden Bestimmungen über grundlegende vertragliche Rechte bei der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung eingeführt. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Endkunden der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung Anspruch auf einen Vertrag mit ihrem Versorger haben, in dem die erforderlichen Mindestinformationen enthalten bzw. festlegt sind, einschließlich der Kontaktdaten des Versorgers, der zu erbringenden Leistungen, der Vertragsdauer und der Bedingungen für eine Verlängerung und für die Beendigung des Vertrags und der Leistungen. Die Endkunden und Endnutzer der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung sollten Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistungserbringung und der Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Versorger haben.

(4) Langfristige Verhaltensänderungen in Bezug auf den Energieverbrauch können durch eine Stärkung der Position der Bürgerinnen und Bürger, die Sensibilisierung für Energieeffizienzmaßnahmen und eine größere Akzeptanz dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit bewirkt werden. Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 werden die Bestimmungen über die Verbreitung von Informationen gestärkt, unter anderem durch Einrichtung einziger Anlaufstellen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass einzige Anlaufstellen oder ähnliche Mechanismen eingerichtet werden, um Endkunden und Endnutzern technische, administrative und finanzielle Beratung und Unterstützung in Bezug auf Verbesserungen der Energieeffizienz zu bieten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Haushalte und kleine Nichthaushaltskunden und -endnutzer, einschließlich KMU und Kleinstunternehmen, gelegt werden muss. Mit einzigen Anlaufstellen kann gerade für schutzbedürftige Kunden ein sehr wichtiger Beitrag geleistet werden, da sie eine zuverlässige und zugängliche Quelle für Informationen über Energieeffizienzverbesserungen sein könnten. Die einzigen Anlaufstellen müssen daher spezielle Dienste für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen anbieten.

(5) Es muss sichergestellt werden, dass Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, geschützt werden und zu diesem Zweck in die Lage versetzt werden, sich aktiv an den Eingriffen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienzverbesserung sowie damit zusammenhängenden Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen zu beteiligen. Die Position derjenigen, die (in Bezug auf Energie) am bedürftigsten sind, sollte gestärkt werden, damit sie bei der Verbesserung ihrer Bedingungen eine aktive Rolle übernehmen können und nicht mehr nur passiv von Eingriffen profitieren, sondern stattdessen selbst entscheiden können, wie sie die Bedingungen, mit denen sie konfrontiert sind, verbessern können. Es sollten gezielte Sensibilisierungskampagnen entwickelt werden, um die Vorteile der Energieeffizienz zu verdeutlichen und Informationen über die verfügbaren Finanzhilfen bereitzustellen.

(6) Die Aufnahme einer Definition von Energiearmut in die nationale Gesetzgebung ist ein erster Schritt hin zur Anerkennung und Bestimmung des Problems und seiner weiteren Zusammenhänge. Sie wird allen Akteuren dabei helfen, das richtige Vorgehen zur Bekämpfung von Energiearmut auf lokaler, regionaler, nationaler und unionsweiter Ebene unter Berücksichtigung der drei Hauptursachen (niedriges Einkommen, gestiegene Energiepreise und geringe Energieeffizienz) zu planen.

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(Stand: 09.10.2024)

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