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Empfehlung (EU) 2024/2476 der Kommission vom 13. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Energiedienstleistungen
(ABl. L 2024/2476 vom 20.09.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde die Verpflichtung eingeführt, bis 2030 auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel von mindestens 32,5 % Energieeinsparungen zu erreichen.
(2) Die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde am 13. September 2023 angenommen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst, wobei einige Bestimmungen unverändert blieben und gleichzeitig einige neue Anforderungen eingeführt wurden. Insbesondere wurden die Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz für 2030 deutlich angehoben, auch in Bezug auf Energiedienstleistungen.
(3) Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird die Entwicklung von Energiedienstleistungen und insbesondere die Nutzung von Energieleistungsverträgen gefördert. Bei einem Energieleistungsvertrag garantiert der Dienstleister, dass innerhalb der Vertragslaufzeit Energieeinsparungen erzielt werden, während der Begünstigte der Energiedienstleistung Investitionskosten dadurch vermeidet, dass er einen Teil des finanziellen Werts der Energieeinsparungen dafür nutzt, die Investition ganz oder zum Teil zurückzuzahlen. Solche Verträge gewährleisten die Wirksamkeit von Investitionen in die Energieeffizienz und schaffen im Markt somit Vertrauen in diese. Dies kann dazu beitragen, privates Kapital anzuziehen, das für die Steigerung der Gebäuderenovierungsquoten, die Verbesserung der Energieeffizienz in der Industrie, das Einbringen von Fachwissen in den Markt und die Schaffung innovativer Geschäftsmodelle von entscheidender Bedeutung ist.
(4) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bis zum 11. Oktober 2025 in Kraft zu setzen. Die vollständige Umsetzung und wirksame Durchführung der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie ist erforderlich, damit die EU ihre Energieeffizienzziele für 2030 erreichen kann.
(5) Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, wie sie die Anforderungen in Bezug auf Energiedienstleistungen umsetzen und erfüllen, um ihren nationalen Gegebenheiten weitestmöglich Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf einheitliche Weise auszulegen, da dies bei der Vorbereitung der Umsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten zu einem kohärenten Verständnis der Richtlinie (EU) 2023/1791 in allen Mitgliedstaaten beiträgt
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung [der Anforderungen] des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in ihr nationales Recht die im Anhang dieser Empfehlung dargelegten Leitlinien für die Auslegung befolgen.
Brüssel, den 13. September 2024
2) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).
Anhang |
1. Einführung
Diese Leitlinien bieten den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Auslegung von Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bei der Umsetzung in nationales Recht. Im Vergleich zur Richtlinie 2012/27/EU werden mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 die Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung des Marktes für Energiedienstleistungen in den Mitgliedstaaten verschärft.
Für die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts ist jedoch ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
2. Rechtliche und politische Rahmenbedingungen
In der Richtlinie (EU) 2023/1791
(Stand: 02.10.2024)
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