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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2463 der Kommission vom 12. September 2024 zur Festlegung von Untersuchungsmethoden für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch die Lebensmittelunternehmer
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2463 vom 13.09.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Gemäß Artikel 37 der genannten Verordnung benennen die zuständigen Behörden amtliche Laboratorien für die Durchführung der Laboranalysen, -tests und -diagnosen von Proben, die bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten entnommen wurden.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 2 sind mikrobiologische Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt worden, die von den Lebensmittelunternehmern in Bezug auf allgemeine und spezifische Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 einzuhalten sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die Vorschriften und Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 einhalten, indem sie unter anderem im Rahmen amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten Proben ("amtliche Proben") in den Betrieben der Lebensmittelunternehmer entnehmen und diese zur Analyse an benannte amtliche Laboratorien weiterleiten.
(3) Es gibt keine Unionsvorschriften über die spezifischen Methoden für Laboranalysen, die bei amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 anzuwenden sind. Dies könnte sich nachteilig auf die Qualität der amtlichen Kontrollen der in Verkehr gebrachten Lebensmittel auswirken und zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Um eine größere Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit und Kohärenz der amtlichen Kontrollen zu gewährleisten, sollten daher Unionsanforderungen an die Untersuchungsmethoden festgelegt werden, die von amtlichen Laboratorien anzuwenden sind, wenn sie amtliche Proben anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Kriterien analysieren.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Stand: 13.09.2024)
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