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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2409 der Kommission vom 13. September 2024 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Hydroflex IPa 70 Biocide" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2409 vom 16.09.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. September 2023 reichte die Hydroflex Group GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 auf Unionszulassung des gleichen Biozidprodukts gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "Hydroflex IPa 70 Biocide" der Produktarten 2 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein und nahm Bezug auf das Biozidprodukt "Isopropanol 70 Biocide" (Zulassungsnummer EU-0027707-0022), das zu der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family" gehört. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-BX088801-11 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag enthielt auch die Zulassungsnummer der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family", die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2252 der Kommission 3 zugelassen wurde (Zulassungsnummer EU-0027707-0000).
(2) Die Biozidproduktfamilie "Hydroflex IPa 70 Biocide" enthält den Wirkstoff Propan-2-ol, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 2 und 4 geführt wird.
(3) Am 12. Januar 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Hydroflex IPa 70 Biocide".
(4) In ihrer Stellungnahme zieht die Agentur den Schluss, dass sich die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen dem Biozidprodukt "Hydroflex IPa 70 Biocide" und dem betreffenden Biozidprodukt "Isopropanol 70 Biocide", das zu der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family" gehört, auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass das gleiche Biozidprodukt "Hydroflex IPa 70 Biocide" gestützt auf die Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family" bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.
(5) Am 4. April 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Hydroflex IPa 70 Biocide" in allen Amtssprachen der Union.
(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt "Hydroflex IPa 70 Biocide" erteilt werden sollte.
(7) Das Ablaufdatum der Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family" angeglichen werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Hydroflex Group GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032170-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des gleichen Biozidprodukts "Hydroflex IPa 70 Biocide" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.
Die Unionszulassung gilt vom 6. Oktober 2024 bis zum 30. November 2032.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(Stand: 17.09.2024)
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