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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2394 der Kommission vom 9. September 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 10415 als Futtermittelzusatzstoff für Katzen und Hunde (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd.) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2394 vom 10.09.2024)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1061/2013

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Eine Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 10415 (frühere taxonomische Bezeichnung: Enterococcus faecium NCIMB 10415) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2013 der Kommission 2 für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Katzen und Hunde zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 10415 zur Verwendung in Futtermitteln für Katzen und Hunde gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppen "Darmflorastabilisatoren" für Katzen und "andere zootechnische Zusatzstoffe" für Hunde beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 30. Januar 2024 3 den Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass die Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 10415 unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für Katzen und Hunde weiterhin sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff nachweislich nicht haut- und augenreizend ist, aber als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte; zur Sensibilisierung der Haut hingegen konnten keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Die Behörde erklärte ferner, dass es im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht notwendig ist, die Wirksamkeit der Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 10415 zu bewerten, da der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Verwendungsbedingungen der ursprünglichen Zulassung enthält, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen im Rahmen der vorangegangenen Bewertung für denselben Zusatzstoff in Bezug auf die Analysemethode gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 10415 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Zu Kontrollzwecken ist es angezeigt, dieser Zubereitung für Katzen und Hunde eine eigene Kennnummer zuzuweisen, um eine Unterscheidung von den anderen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1161 der Kommission 5 für andere Tierarten zugelassenen Formen dieser Zubereitung zu ermöglichen. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.

(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 10415 als Futtermittelzusatzstoff für Katzen und Hunde sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2013 aufgehoben werden.

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(Stand: 17.09.2024)

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