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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2393 der Kommission vom 9. September 2024 zur Verlängerung der Zulassung von Natrium-Bisulfat und zur Zulassung neuer Verwendungen dieses Stoffes als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2393 vom 10.09.2024)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/1416

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416 der Kommission 2 wurde Natrium-Bisulfat für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten in der Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Konservierungsstoffe" sowie für alle Tierarten außer Katzen, Nerzen, Heimtieren und sonstigen nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren in der Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Säureregulatoren" zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Natrium-Bisulfat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Landtierarten gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Konservierungsstoffe" sowie für alle Landtierarten außer Katzen, Nerzen, Heimtieren und sonstigen nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Säureregulatoren" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragte der Antragsteller außerdem die Zulassung neuer Verwendungen von Natrium-Bisulfat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Heimtiere und sonstigen nicht zur Nahrungsmi ttelerzeugung genutzten Tiere, ausgenommen Wassertiere, sowie die Einordnung des Stoffes in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe", Funktionsgruppe "Säureregulatoren", und in die Kategorie "sensorische Zusatzstoffe", Funktionsgruppe "Aromastoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2024 3 den Schluss, dass Natrium-Bisulfat unter den derzeitigen Zulassungsbedingungen für alle Landtierarten, für Verbraucher der Erzeugnisse von Tieren, an die der Zusatzstoff verfüttert wird, sowie für die Umwelt weiterhin sicher ist und dass die neuen Verwendungen des Zusatzstoffs als Säureregulator und sensorischer Zusatzstoff bei Heimtieren und sonstigen nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren, ausgenommen Wassertieren, keine Risiken mit sich bringen würden, die nicht bereits in der früheren Bewertung berücksichtigt wurden, weshalb dieselben Schlussfolgerungen in Bezug auf alle Landtierarten, die Verbraucher der Erzeugnisse von Tieren, an die der Zusatzstoff verfüttert wird, und die Umwelt gelten würden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Natrium-Bisulfat für Haut, Augen und Atemwege reizend ist und als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Des Weiteren erklärte sie, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Rahmen der Verlängerung der Zulassung nicht erforderlich ist, da der Antrag keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasse, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Die Behörde fügte hinzu, dass die Daten zur Wirksamkeit, die in ihrem früheren Gutachten vom 13. Oktober 2011 4 in Bezug auf Natrium-Bisulfat bewertet wurden, als gültig angesehen werden und die neue Verwendung des Zusatzstoffs als Säureregulator und sensorischer Zusatzstoff (Aromastoff) in Futtermitteln für Heimtiere und nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere, ausgenommen Wassertiere, abdecken können. Sie vertrat daher die Auffassung, dass Natrium-Bisulfat in Futtermitteln für diese Arten und Kategorien wirksam sein kann.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

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(Stand: 17.09.2024)

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