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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2386 der Kommission vom 6. September 2024 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten in Bezug auf die Übermittlung von Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1538 und (EU) 2023/1579
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6243)
(Nur der deutsche, der griechische und der slowenische Text sind verbindlich)
(ABl. L 2024/2386 vom 10.09.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden "Deutschland"), die Hellenische Republik (im Folgenden "Griechenland"), die Republik Zypern (im Folgenden "Zypern"), die Republik Österreich (im Folgenden "Österreich") und die Republik Slowenien (im Folgenden "Slowenien") haben Anträge auf Gewährung befristeter Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2379 in Bezug auf bestimmte Vorschriften der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1538 2 und (EU) 2023/1579 3 der Kommission gestellt, um mehr Zeit für die Erfüllung der neuen statistischen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2379 oder ihrer Durchführungs- oder delegierten Maßnahmen einzuräumen.
(2) Entsprechend den in diesen Anträgen übermittelten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme der betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich sind. Die beantragten Ausnahmeregelungen sind daher gerechtfertigt und sollten Deutschland, Griechenland, Zypern, Österreich und Slowenien gewährt werden.
(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Ausnahmeregelungen von den Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1538 und (EU) 2023/1579 werden den dort aufgeführten Mitgliedstaaten für die dort aufgeführten Bezugszeiträume gewährt.
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Republik Zypern, die Republik Österreich, und die Republik Slowenien gerichtet.
Brüssel, den 6. September 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung (ABl. L 187 vom 26.07.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1538/oj.
3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1579 der Kommission vom 31. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Agrarpreisstatistiken (ABl. L 193 vom 01.08.2023 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1579/oj.
Anhang |
1. Deutschland
Verordnung | Betroffene Datensätze | Beschreibung der Ausnahmeregelung | Von der Ausnahmeregelung abgedeckte Bezugszeiträume | Erste konforme Übermittlung |
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung | Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung i.3 Dauerkulturen |
Ausnahmeregelung für die Übermittlung von Variablen über: Zertifizierte ökologische/biologische Erzeugungsfläche von Trauben und Weintrauben |
(Stand: 13.09.2024)
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