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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2212 der Kommission vom 3. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken zu Nährstoffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2212 vom 06.09.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 10 und Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2379 wird ein integrierter Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken betreffend landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse geschaffen.
(2) Um sicherzustellen, dass von den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden, mit denen eine Harmonisierung innerhalb des Systems für Agrarstatistiken erreicht werden kann, müssen die technischen Elemente der Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf Nährstoffe festgelegt werden, welche der Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind.
(3) Bei diesen Elementen handelt es sich um die Liste der Variablen, die Beschreibungen der Variablen, die Beobachtungseinheiten, die anzuwendenden Genauigkeitsanforderungen, die anzuwendenden methodischen Regeln und gegebenenfalls die Fristen für die Übermittlung der Daten.
(4) Der Erhebungsumfang der Datensätze sollte gegebenenfalls so festgelegt werden, dass er über die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2022/2379 hinausgeht, damit Inkohärenzen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden.
(5) Die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2379 erwähnten Bezugszeiträume sollten näher bestimmt werden, um die Vergleichbarkeit der Statistiken zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(6) Die europäischen Statistiken zu Nährstoffen sollten nach einer Methodologie erstellt werden, die mit den einschlägigen international vereinbarten Standards wie denen des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen oder des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa im Einklang stehen.
(7) Nährstoffbilanzen sind wichtige Indikatoren für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Tätigkeiten. Sie können Risiken für die Umwelt aufzeigen, indem sie auf anhaltende Überschüsse oder Defizite von Stickstoff und Phosphor in landwirtschaftlichen Böden hinweisen. Ein Mangel an Stickstoff oder Phosphor kann zu einer Verschlechterung der Bodenfruchtbarkeit, ein Überschuss dagegen zu Luft- und Wasserverschmutzung und damit beispielsweise zu einer Eutrophierung von Oberflächengewässern und einer Kontaminierung von Trinkwasser führen.
(8) Statistiken zu Nährstoffen sind für die Bewertung der Effizienz des Düngemitteleinsatzes und der Abhängigkeit der Lebensmittelproduktion von diesen Betriebsmitteln hilfreich. Die Statistiken sind somit ein wichtiges Element für die Ernährungssicherheit.
(9) In der von der Kommission im Rahmen des europäischen Grünen Deals vorgelegten Strategie "Vom Hof auf den Tisch" wird das Ziel festgelegt, die Nährstoffverluste bei gleichbleibender Bodenfruchtbarkeit um die Hälfte zu verringern, was zu einer Reduzierung des Düngemitteleinsatzes um insgesamt mindestens 20 % bis 2030 führt. Zudem ist die Bruttonährstoffbilanz ein Kontextindikator, der zur Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik herangezogen wird. Vergleichbare und aktuelle Daten über Nährstoffbilanzen und den Einsatz von Düngemitteln in der Landwirtschaft werden zur Bewertung dieser und anderer künftig in diesem Bereich festgelegter Ziele beitragen. Eine zeitnahe Bewertung der Ziele und Indikatoren setzt voraus, dass Daten über Nährstoffbilanzen vor 2030 zur Verfügung stehen.
(10) Die Nährstoffbilanzen sollten nach dem auf der Landfläche beruhenden Bilanzierungsansatz mithilfe von Koeffizienten berechnet werden, die über die Auswirkungen von Kulturpflanzen und Vieh auf die Nährstoffströme Aufschluss geben. Diese Koeffizienten sollten nach einer vergleichbaren Methodologie in allen Mitgliedstaaten berechnet werden, damit Kohärenz und Vergleichbarkeit gewährleistet sind. Die Koeffizienten sollten einen stabilen Trend widerspiegeln und damit die jährliche Volatilität beseitigen.
(11) Die Verfügbarkeit solcher Koeffizienten ist eine Voraussetzung für die Berechnung von Nährstoffbilanzen. Die Koeffizienten werden in Verbindung mit anderen einschlägigen Datensätzen, insbesondere Statistiken über die pflanzliche und die tierische Erzeugung, verwendet, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, um jährliche Nährstoffbilanzen zu erstellen.
(Stand: 09.09.2024)
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