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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2199 der Kommission vom 4. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 hinsichtlich verwaltungstechnischer und geringfügiger Änderungen der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2199 vom 05.09.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. Juni 2021 wurde Sumitomo Chemical Agro Europe SAS mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0024951-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts "Pesguard® Gel" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel".

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 enthält die Verfahrensvorschriften für die verschiedenen Kategorien von Änderungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Nach Erhalt einer Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") zu einem Antrag eines Inhabers einer Unionszulassung auf Änderung einer der für den ersten Antrag auf Zulassung vorgelegten Informationen entscheidet die Kommission, ob die Bedingungen gemäß Artikel 19 oder gegebenenfalls Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiterhin erfüllt sind und ob die Bedingungen der Zulassung geändert werden müssen.

(3) Am 8. April 2022 stellte Sumitomo Chemical Agro Europe SAS gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 bei der Agentur einen Antrag auf geringfügige Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel", der unter der Nummer BC-BL074962-31 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen wurde und der die Erhöhung der Konzentration zweier bedenklicher Stoffe in dem Produkt betraf. Darüber hinaus notifizierte der Zulassungsinhaber gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung Änderungen hinsichtlich der Produktionsstätte und der verwaltungstechnischen Angaben der Wirkstoffhersteller.

(4) Am 31. Juli 2023 übermittelte Sumitomo Chemical Agro Europe SAS der Agentur gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die Notifizierung einer weiteren verwaltungstechnischen Änderung, die unter der Nummer BC-RB088051-50 in das Register eingetragen wurde und die die Hinzufügung eines Handelsnamens in der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" betraf.

(5) Am 7. September 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" vom 31. Juli 2023, zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass es sich bei der vorgeschlagenen Hinzufügung eines neuen Handelsnamens um eine verwaltungstechnische Änderung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderung weiterhin erfüllt sind.

(6) Am 9. Oktober 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 5 zu dem Antrag auf geringfügige Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" vom 8. April 2022, zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts und einem überarbeiteten Bewertungsbericht. In dieser Stellungnahme wurde der Schluss gezogen, dass es sich bei der Erhöhung der Konzentration zweier bedenklicher Stoffe im Produkt nicht um eine geringfügige Änderung gemäß Artikel 3

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