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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2196 der Kommission vom 4. September 2024 zur Berichtigung der französischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2196 vom 05.09.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die französische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 enthält einen Fehler in Tabelle 2 (Spezifikationen) in ihrem Anhang - im Eintrag für "Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica)", in der Spalte "Spezifikation" unter der Überschrift "Kontaminanten:", Zeilen 5 und 6 - bezüglich der Konzentration einiger Stoffe. Der Fehler ist auf einen Änderungsrechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2214 der Kommission 3 zurückzuführen und wirkt sich auf den Inhalt der genannten Bestimmungen aus.

(2) Die französische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, die vor dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2214 abgegeben wurde

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2024

1) ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2283/oj).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2470/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2214 der Kommission vom 23. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 betreffend die Verwendungsbedingungen und der Spezifikationen der neuartigen Lebensmittel "teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen ( Salvia hispanica)" (ABl. L, 2023/2214, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2214/oj).


ENDE

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