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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2194 der Kommission vom 4. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1991 hinsichtlich verwaltungstechnischer und geringfügiger Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "perform-IPA"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2194 vom 05.09.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. November 2020 wurde der Schülke & Mayr GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1991 der Kommission eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0023656-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "perform-IPA" erteilt 2. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts für die Biozidproduktfamilie "perform-IPA" gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 enthält die Verfahrensvorschriften für die verschiedenen Kategorien von Änderungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Nach Erhalt einer Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") zu einem Antrag eines Inhabers einer Unionszulassung auf Änderung einer der für den ersten Antrag auf Zulassung vorgelegten Informationen entscheidet die Kommission, ob die Bedingungen gemäß Artikel 19 oder gegebenenfalls Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiterhin erfüllt sind und ob die Bedingungen der Zulassung geändert werden müssen.

(3) Am 20. Dezember 2021 übermittelte die Schülke & Mayr GmbH der Agentur in Bezug auf die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "perform-IPA" gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Notifizierung verwaltungstechnischer Änderungen, die unter der Nummer BC-AB072184-64 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen wurde, sowie gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung einen Antrag auf geringfügige Änderung, der unter der Nummer BC-SN072185-20 in das Register eingetragen wurde. In Bezug auf die verwaltungstechnischen Änderungen meldete die Schülke & Mayr GmbH eine Änderung der verwaltungstechnischen Angaben in Bezug auf zwei Produktformulierer, die Hinzufügung von fünf Produktformulierern, die Hinzufügung eines Handelsnamens im Abschnitt Meta-SPC 1 der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts und die Streichung der Angabe, dass Produkte in Reinräumen der Klasse A/B verwendet werden können in den Abschnitten Meta-SPC 1 bis 6 der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts. Hinsichtlich der geringfügigen Änderung beantragte die Schülke & Mayr GmbH eine Änderung des Bereichs der Packungsgrößen (alle für die Abschnitte Meta-SPC 1 und 3 der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts: Erweiterung des Bereichs der Packungsgrößen für Behälter von 5-10 l auf 5-30 l, Hinzufügung von 200-220 l-HDPE-Fässern und Hinzufügung von 900-1.000 l-Behältern (IBC)).

(4) Am 1. Februar 2023 reichte die Schülke & Mayr GmbH gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 bei der Agentur einen Antrag auf eine weitere geringfügige Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "perform-IPA" ein, der unter der Nummer BC-NJ084251-38 im Register eingetragen wurde, um in den Abschnitten Meta-SPC 1 bis 6 der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Angabe des Wirkungsspektrums "begrenzt viruzid" allen Verwendungszwecken der Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) hinzuzufügen.

(5) Am 11. Februar 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "perform-IPA" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen gemäß Artikel 50

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(Stand: 06.09.2024)

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