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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2188 der Kommission vom 3. September 2024 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Kersia"s Lactic acid based products" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2188 vom 04.09.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 26. April 2019 stellte HYPRED SAS bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Erteilung einer Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "Kersia"s Lactic acid based products" der Produktart 3 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde der Niederlande bereiterklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-CH051281-59 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) "Kersia"s Lactic acid based products" enthält als Wirkstoff L-(+)-Milchsäure, die in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 3 aufgeführt ist.
(3) Am 30. November 2022 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(4) Am 30. Juni 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts "Kersia"s Lactic acid based products" und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.
(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass "Kersia"s Lactic acid based products" als "Biozidproduktfamilie" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass "Kersia"s Lactic acid based products" bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt. In der Stellungnahme wird nicht empfohlen, das Produkt als Zitzendesinfektionsmittel zur Anwendung vor dem Melken zuzulassen, da die annehmbare Tagesdosis eines in allen Produkten der Biozidproduktfamilie "Kersia"s Lactic acid based products" enthaltenen Beistoffs überschritten wird.
(6) Am 13. Juli 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.
(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Kersia"s Lactic acid based products" gemäß den Empfehlungen der Stellungnahme erteilt werden sollte.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
HYPRED SAS erhält hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0031195-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "Kersia"s Lactic acid based products" vorbehaltlich der Übereinstimmung mit der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.
Die Unionszulassung gilt vom 24. September 2024 bis zum 31. August 2034.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. September 2024
2) Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte vom 6. Juni 2023 zur Unionszulassung von "Kersia"s Lactic acid based products" (ECHA/BPC/381/2023), https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.
(Stand: 05.09.2024)
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