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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2179 der Kommission vom 2. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 hinsichtlich des empfohlenen Höchstgehalts an 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on für Katzen und Hunde
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2179 vom 03.09.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung oder Änderung einer solchen Zulassung geregelt.
(2) Der Stoff 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 der Kommission 2 als Futtermittelzusatzstoff für Katzen und Hunde zugelassen.
(3) Die Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 um Vorlage einer Stellungnahme zu der Frage ersucht, ob die Zulassung für 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on als Futtermittelzusatzstoff für Katzen und Hunde angesichts einer Änderung der Bedingungen für diese Zulassung weiterhin die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Die Änderung betrifft die Anhebung des empfohlenen Höchstgehalts von 5 mg/kg auf 25 mg/kg Alleinfuttermittel für Katzen und Hunde. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen zur Stützung des Änderungsvorschlags beigefügt.
(4) Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 13. März 2024 3 den Schluss, dass 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on für Hunde bei einem empfohlenen Höchstgehalt von 25 mg/kg Alleinfuttermittel und für Katzen bei 18 mg/kg Alleinfuttermittel sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff für Haut, Augen und Atemwege reizend ist und außerdem ein Hautallergen ist. Die Behörde stellte fest, dass - angesichts der Tatsache, dass 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on in Lebensmitteln als Aromastoff verwendet wird und dass seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen dieselbe ist wie diejenige in Lebensmitteln - die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss.
(5) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Zulassung von 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on weiterhin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt, wenn die Bedingungen für die Zulassung dahin gehend geändert werden, dass der empfohlene Höchstgehalt auf 25 mg/kg Alleinfuttermittel für Hunde und auf 18 mg/kg Alleinfuttermittel für Katzen angehoben wird. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 wird wie folgt geändert:
Im Anhang erhält der Eintrag für den Zusatzstoff 2b13010 Spalte "Sonstige Bestimmungen", Nummer 3 folgende Fassung:
"3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben: "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. September 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452
(Stand: 03.09.2024)
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