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Regelwerk, EU 2024, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Entscheidung 2024/2178 der EFTA-Überwachungsbehörde vom 6. Mai 2024 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung Nr. 203/21/COL über die Genehmigung nationaler Maßnahmen Norwegens und Islands zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429

(ABl. L 2024/2178 vom 29.08.2024)



Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 sowie Artikel 3 des Protokolls 1,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") genannten Rechtsakt,

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden "Verordnung (EU) 2016/429") 1, in der durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 226, Artikel 266 Absatz 2 sowie Artikel 270 Absatz 2,

in der durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Gemäß Artikel 226 Absatz 1 dieser Verordnung können Norwegen und Island nationale Maßnahmen erlassen, um die Einschleppung oder Bekämpfung einer Seuche, die nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung gelistet ist, zu verhindern, wenn diese Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Wassertieren in diesem EWR-Staat darstellt. Zu den nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen gehören Wassertierseuchen, die nicht unter eine der Kategorien gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 fallen (im Folgenden "nicht gelistete Seuchen").

(2) Gemäß Artikel 226 Absätze 2, 3 und 4 derselben Verordnung müssen Norwegen und Island die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Überwachungsbehörde") vorab über geplante nationale Maßnahmen unterrichten, und die Überwachungsbehörde genehmigt solche nationalen Maßnahmen, wenn die Festlegung von Verbringungsbeschränkungen zwischen Norwegen oder Island und anderen EWR-Staaten notwendig ist, um die Einschleppung oder Bekämpfung der betreffenden Seuche zu verhindern, wobei die Gesamtauswirkungen der betreffenden Seuche und der getroffenen Maßnahmen auf den EWR zu berücksichtigen sind.

(3) Die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigten nationalen Maßnahmen Norwegens oder Islands sollten nur so lange gelten, wie sie weiterhin angemessen und notwendig sind, um die Einschleppung der betreffenden Seuche in dem jeweiligen Land zu verhindern bzw. ihre Ausbreitung zu bekämpfen.

(4) Die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigten Tilgungsprogramme sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer Verbesserung der Seuchenlage führen. Die Laufzeit eines gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigten Tilgungsprogramms sollte daher nicht länger als sechs Jahre ab dem Datum seiner ursprünglichen Genehmigung durch die Überwachungsbehörde betragen. Diese maximale Laufzeit wird festgelegt, um einen angemessenen Zeitraum zu gewährleisten, innerhalb dessen ein Tilgungsprogramm abgeschlossen werden kann, und gleichzeitig eine unverhältnismäßige und längere Zeit anhaltende Unterbrechung von Verbringungen von Wassertieren innerhalb des EWR zu vermeiden.

(5) Die Entscheidung Nr. 203/21/COL der Überwachungsbehörde vom 16. Juli 2021 (im Folgenden "Entscheidung Nr. 203/21/COL") enthält in den Anhängen I und II Listen der Gebiete Norwegens und Islands, die als frei von bestimmten nicht gelisteten Wassertierseuchen gelten oder für die ein Tilgungsprogramm für diese Seuchen gilt.

(6) Norwegen hat der Überwachungsbehörde mitgeteilt, dass die Wassereinzugsgebiete von Skibotnelva, Signdalselva und Kitdalselva in der Region Troms und Leirelva, Ranelva, Drevja, Fusta, Vefsna, Hundåla, Halsanelva, Hestdalselva, Dagsvikelva und Nylandselva in der Region Nordland, die Tilgungsprogramme von Gyrodactylus salaris genehmigt haben und in Anhang II der Entscheidung Nr. 203/21/COL aufgeführt sind, das Tilgungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und für seuchenfrei erklärt wurden. Die Überwachungsbehörde hat die von Norwegen vorgelegten Informationen gemäß Artikel 226

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(Stand: 29.08.2024)

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