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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2177 der Kommission vom 2. September 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase, gewonnen aus Aspergillus oryzae (DSM 33737), als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Mastgeflügelarten oder Jungtiere von Lege- oder Zuchtgeflügelarten, Sauen aller Suidae-Arten und alle Fische (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2177 vom 03.09.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase, gewonnen aus Aspergillus oryzae (DSM 33737), gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase, gewonnen aus Aspergillus oryzae (DSM 33737), als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten, alle Suidae und alle Fische; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2024 2 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus 6-Phytase, gewonnen aus Aspergillus oryzae (DSM 33737), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Geflügelarten, alle Suidae und alle Fische sicher ist. Sie stellte ferner fest, dass die Zubereitung für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus 6-Phytase, gewonnen aus Aspergillus oryzae (DSM 33737), in den endgültigen Formulierungen des Zusatzstoffs nicht hautreizend ist. Die beiden flüssigen Formulierungen des Zusatzstoffs sind nicht augenreizend; die beiden festen Formulierungen sind hingegen als augenreizend zu betrachten. Die Behörde konnte keine Aussage dazu treffen, ob die endgültigen Formulierungen des Zusatzstoffs hautsensibilisierend sind. Aufgrund des proteinartigen Charakters des Wirkstoffs (6-Phytase) gilt der Zusatzstoff als Inhalationsallergen. Eine Exposition durch Einatmen wurde jedoch als unwahrscheinlich angesehen. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus 6-Phytase, gewonnen aus Aspergillus oryzae (DSM 33737), in der vorgeschlagenen Mindestverwendungsmenge von 200 FYT/kg Alleinfuttermittel bei allen Mastgeflügelarten und Jungtieren von Lege- oder Zuchtgeflügelarten und bei allen Suidae für die Zucht sowie in der vorgeschlagenen Mindestverwendungsmenge von 1.000 FYT/kg Alleinfuttermittel bei allen Fischen wirksam sein kann. Mangels ausreichender Daten konnte die Behörde keine Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit bei Geflügelarten für Lege- und Zuchtzwecke sowie für Suidae für Mastzwecke oder Jungtiere von Suidae für Zuchtzwecke ziehen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus 6-Phytase, gewonnen aus Aspergillus oryzae (DSM 33737), die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung für alle Mastgeflügelarten oder Jungtiere von Lege- oder Zuchtgeflügelarten, Sauen aller Suidae-Arten sowie alle Fische zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. In Bezug auf die Zieltierarten, zu der die Behörde keine schlüssige Stellungnahme abgeben konnte, verpflichtete sich der Antragsteller, zusätzliche Informationen vorzulegen.
(Stand: 05.09.2024)
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