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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2171 der Kommission vom 20. August 2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2171 vom 21.08.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 enthält die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.
(5) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel im Bundesstaat Florida gemeldet, der am 5. August 2024 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
(6) Nach diesem jüngsten Ausbruch der HPAI hat die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(7) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen zur Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesem jüngsten Ausbruch im Bundesstaat Florida ergriffen haben.
(8) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in der von der Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten eingerichteten Sperrzone der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus dieser Sperrzone im Bundesstaat Florida in die Union ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.
(9) Außerdem haben die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihrem Hoheitsgebiet vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht. Diese aktualisierten Informationen betrafen die Seuchenlage in Bezug auf neun Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Iowa (1), Massachusetts (1), Michigan (1), Minnesota (5) und New York (1), die zwischen dem 7. März 2023 und dem 31. Mai 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(Stand: 18.12.2024)
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