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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146 der Kommission vom 2. August 2024 über befristete Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission für das Jahr 2024 zur Lösung spezifischer Probleme im Weinsektor sowie im Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse
(ABl. L 2024/2146 vom 05.08.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die anhaltende Dürre, die sich vom Herbst 2023 über den Winter bis ins Frühjahr 2024 erstreckte, hat den Weinsektor insbesondere in Süditalien und Spanien weiterhin schwer getroffen. In anderen Erzeugungsregionen, insbesondere in Norditalien und Frankreich, wurden die Weinerzeuger durch übermäßige Niederschläge über lange Zeiträume im Frühjahr 2024 daran gehindert, bestimmte Tätigkeiten rechtzeitig durchzuführen. Dabei handelte es sich um außergewöhnliche Schwierigkeiten, denen sich die in den betreffenden Regionen ansässigen Weinerzeuger gegenübersahen. Spanien, Italien und Frankreich haben die Kommission über diese Situation unterrichtet und sie aufgefordert, geeignete Maßnahmen hinsichtlich der 2024 auslaufenden Genehmigungen für Rebpflanzungen zu ergreifen. Auch andere Mitgliedstaaten waren auf ähnliche Weise von diesen schwerwiegenden Ereignissen betroffen und könnten ihre Weinbauregionen ebenfalls als am stärksten betroffen einstufen.
(2) Die Weinerzeuger wurden insbesondere durch die außergewöhnlich trockenen Bedingungen sowie die übermäßige kumulierte Niederschlagsmenge daran gehindert, Arbeiten auf ihren Rebflächen durchzuführen, die üblicherweise im Herbst, Winter und Frühjahr stattfinden, so etwa das Säubern und die Aufbereitung des Bodens, die Pflanzung neuer Reben oder die Veredelung. In den von außergewöhnlichen Dürren oder übermäßigen Niederschlägen betroffenen Regionen können solche Tätigkeiten aufgrund der Trockenheit des Bodens und der äußerst ungünstigen Bedingungen für Neuanpflanzungen bzw. aufgrund der Tatsache, dass nach übermäßigen Niederschlägen die Parzellen unzugänglich sind und es unmöglich ist, den Boden zu bearbeiten, nicht durchgeführt werden.
(3) Gemäß Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten Genehmigungen für Rebpflanzungen und Wiederbepflanzungen ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für drei Jahre. Artikel 68 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung sieht vor, dass Genehmigungen, die nach einer Umwandlung von Pflanzungsrechten erteilt werden, dieselbe Gültigkeitsdauer haben wie die ursprünglichen Pflanzungsrechte. Innerhalb der Geltungsdauer jeder erteilten Genehmigung entscheiden die Weinerzeuger üblicherweise im Herbst oder Winter über die Rebsorten und Weinarten, die auf den neuen Rebflächen erzeugt werden sollen, bereiten den Boden vor und beziehen die neuen Reben, die dann im Frühjahr angepflanzt werden, da dies der geeignetste Zeitraum des Jahres für die Anpflanzung ist.
(4) Aufgrund der widrigen Wetterereignisse konnten Weinerzeuger, die über 2024 auslaufende Pflanzungsgenehmigungen in von Dürren oder übermäßigen Niederschlägen betroffenen Regionen verfügen, die Genehmigungen im Frühjahr des letzten Jahres ihrer Gültigkeitsdauer nicht wie geplant nutzen. Da nicht vorhergesagt werden kann, wie lange diese widrigen Wetterereignisse und ihre Folgen andauern werden, ist nicht sicher, dass diese Weinerzeuger ihre Pflanzungsgenehmigungen innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer werden nutzen können. Die Weinerzeuger müssten die Reben während der heißen Jahreszeit und damit zu einem weniger geeigneten Zeitpunkt des Anbauzyklus unter schwierigen Bedingungen und mit zusätzlichen Kosten anpflanzen, und das zu einer Zeit, in der der Weinsektor bereits unter ungünstigen Marktbedingungen leidet.
(Stand: 19.08.2024)
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