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Regelwerk, EU 2024, Klimaschutz / Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2024/2143 der Kommission vom 29. Juli 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle"

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5284)

(ABl. L 2024/2143 vom 09.08.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde die Verpflichtung eingeführt, bis 2030 auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel von mindestens 32,5 % Energieeinsparungen zu erreichen.

(2) Die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde am 13. September 2023 angenommen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst, wobei einige Bestimmungen unverändert blieben, gleichzeitig aber auch einige neue Anforderungen eingeführt wurden. Insbesondere wurden die Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz für 2030 deutlich angehoben, auch was den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" betrifft.

(3) Der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" wurde in der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 definiert und steht im Mittelpunkt der Ziele der EU-Strategie zur Integration des Energiesystems 4. Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 wurde der Grundsatz gestärkt und es wurden erstmals Bedingungen für seine praktische Anwendung festgelegt.

(4) Um die gewünschte Wirkung zu erzielen, muss der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" von den nationalen, regionalen, lokalen und sektoralen Entscheidungsträgern in allen einschlägigen Szenarien und bei allen Politik-, Planungs- und größeren Investitionsentscheidungen - d. h. bei Großinvestitionen mit einem Wert von jeweils mehr als 100.000.000 EUR bzw. 175.000.000 EUR bei Verkehrsinfrastrukturprojekten -, die sich auf den Energieverbrauch oder die Energieversorgung auswirken, konsequent angewandt werden. Der Grundsatz muss somit sowohl im Energiesektor als auch in anderen Sektoren angewandt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten könnten die Anwendung des Grundsatzes jedoch auch ausweiten, indem sie beispielsweise die genannten Schwellenwerte herabsetzen oder niedrigere Schwellenwerte für bestimmte Sektoren und Projektarten festlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass in diesen Sektoren oder bei diesen Projektarten ein erhebliches Energieeffizienzpotenzial ungenutzt bleibt.

(6) Für die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes ist es erforderlich, in Bezug auf ein breiteres Spektrum wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Auswirkungen eine geeignete Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse anzuwenden, förderliche Bedingungen für energieeffiziente Lösungen zu schaffen und für die ordnungsgemäße Überwachung der Anwendung des Grundsatzes zu sorgen, wozu in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere für die Überwachung zuständige Stelle(n) benannt werden sollte(n). Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen sollten systematisch entwickelt und angewandt werden; zudem sollten sie auf den aktuellsten Informationen über die Energiepreise beruhen und Szenarien für - etwa aufgrund der Anwendung und Ausweitung des Emissionshandelssystems der Union (EU-EHS) nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 - steigende Preise umfassen, um einen Anreiz für die Anwendung von Energieeffizienzmaßnahmen zu schaffen.

(7) Dabei sollten nachfrageseitige Flexibilität und Lösungen, die im Hinblick auf die Erreichung der politischen Ziele kosteneffizienter sind als Investitionen in die Energieversorgungsinfrastruktur, Vorrang erhalten. Zudem sollten die Auswirkungen auf die Energiearmut bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten den potenziellen Nutzen der nachfrageseitigen Flexibilität bei der Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" berücksichtigen und gegebenenfalls Laststeuerung - sowohl zentral als auch dezentral -, Energiespeicherung und intelligente Lösungen bei ihren Bemühungen zur Steigerung der Effizienz des integrierten Energiesystems in Erwägung ziehen.

(8) Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, wie sie die Anforderungen in Bezug auf Energiedienstleistungen umsetzen und erfüllen, um ihren nationalen Gegebenheiten weitestmöglich Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf einheitliche Weise auszulegen, um bei der Vorbereitung der Umsetzungsmaßnahmen zu einem kohärenten Verständnis der Richtlinie (EU) 2023/1791 in allen Mitgliedstaaten zu gelangen.

(9) Die Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission 6, insbesondere ihr Anhang, enthält einschlägige Leitlinien und Beispiele für die Umsetzung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" bei Entscheidungen innerhalb und außerhalb des Energiesektors

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

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(Stand: 21.08.2024)

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