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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2061 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens des Safts aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei (Ashitaba-Stängelsaft) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2061 vom 31.07.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Am 8. August 2019 stellte das Unternehmen Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc. (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Safts aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei (im Folgenden "Ashitaba-Stängelsaft") als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung von Ashitaba-Stängelsaft in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in Mengen von höchstens 780 mg/Tag für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende. Das neuartige Lebensmittel wird Verbrauchern als Zubereitung bestehend aus etwa 30 % Ashitaba-Stängelsaft und 70 % Cyclodextrinen angeboten.
(4) Am 8. August 2019 beantragte der Antragsteller ferner bei der Kommission den Schutz eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Studien und Daten; im Einzelnen handelt es sich dabei um Daten zur Charakterisierung von Ashitaba-Stängelsaft 4, Rohstoffzertifikate 5, Analysemethoden 6, Analysenzertifikate 7, zwei Rückmutationstests an Bakterien 8 , 9, einen In-vitro- Mikronukleustest an Säugetierzellen 10, einen In-vitro- Chromosomenaberrationstest bei Säugetieren 11, eine Studie zur akuten oralen Toxizität bei Ratten 12, zwei 90-tägige Studien zur oralen Toxizität bei Ratten (eine ohne 13 und eine mit 90-tägiger Erholungszeit 14, einen Histopathologie-Konsultationsbericht zu ausgewählten histopathologischen Befunden, die in einer der 90-tägigen Studien zur oralen Toxizität bei Ratten festgestellt wurden 15, und eine randomisierte, placebokontrollierte, doppelblinde Parallelgruppenstudie mit Menschen 16, die zur Stützung des Antrags vorgelegt wurden.
(5) Am 19. Dezember 2019 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 um eine Bewertung von Ashitaba-Stängelsaft als neuartiges Lebensmittel.
(6) Am 1. Februar 2024 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten mit dem Titel "Safety of ashitaba sap as a Novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 17 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(Stand: 27.08.2024)
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