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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2049 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus Schizochytrium limacinum (TKD-1) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2049 vom 31.07.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Am 17. Dezember 2020 stellte das Unternehmen ATK Biotech Co., Ltd. 3 (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus Schizochytrium sp. (TKD-1) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Zulassung des neuartigen Lebensmittels zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 . Beim Stamm von Schizochytrium sp., den der Antragsteller verwendet und der Gegenstand dieses Antrags ist, handelt es sich um den Stamm TKD-1.
(4) Am 21. April 2021 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um eine Bewertung von Öl aus Schizochytrium sp. (TKD-1) als neuartiges Lebensmittel.
(5) Am 26. Oktober 2023 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of oil from Schizochytrium limacinum (strain TKD-1) for use in infant and follow-on formula as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 5 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(6) In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass das neuartige Lebensmittel - Öl aus dem TKD-1-Stamm der Art Schizochytrium limacinum - unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Die Behörde stellte fest, dass die vorgeschlagenen Verwendungsmengen mit der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und der sie ergänzenden Verordnung (EU) 2016/127 6 im Einklang stehen. Die Behörde stellte ferner fest, dass nach den vorliegenden Informationen der Quellorganismus ( Schizochytrium sp., TKD-1-Stamm) zur Art Schizochytrium limacinum gehört. In ihrem Gutachten erklärte die Behörde außerdem, dass es sich bei dem im Antrag bewerteten Quellorganismus um Schizochytrium limacinum (TKD-1-Stamm) und nicht um Schizochytrium sp. im Allgemeinen handelt. Daher bietet dieses wissenschaftliche Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Öl aus Schizochytrium limacinum (TKD-1) bei Verwendung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Bedingungen für sein Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt.
(7) Der Eintrag für Öl aus Schizochytrium limacinum (TKD-1) in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel sollte die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Informationen enthalten.
(8) Öl aus Schizochytrium limacinum (TKD-1) sollte in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Öl aus Schizochytrium limacinum
(Stand: 27.08.2024)
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