Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2046 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für das neuartige Lebensmittel "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa)"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2046 vom 30.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa) als zugelassenes neuartiges Lebensmittel enthalten.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2851 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen von teilweise hydrolysiertem Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa) als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in einer Reihe von Lebensmitteln für die allgemeine Bevölkerung genehmigt.

(5) Am 6. Februar 2024 stellte das Unternehmen Evergrain LLC (im Folgenden der "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Änderung der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für das neuartige Lebensmittel "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste und Reis". Der Antragsteller beantragte eine Änderung der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere eine Änderung der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels in "Hydrolysiertes Protein aus Gerste und Reis".

(6) Die ursprüngliche Kennzeichnungsvorschrift bezog sich auf "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste und Reis". Der Antragsteller hält die Änderung der Bezeichnung für erforderlich, weil das Wort "teilweise" insbesondere für den Durchschnittsverbraucher, der nicht wisse, inwieweit das Protein hydrolysiert sei, besonders im Vergleich zu anderen pflanzlichen Proteinen, kein klar definierter Begriff sei. Der Antragsteller weist ferner darauf hin, dass das Wort "Treber" für andere zugelassene neuartige Proteine, die auf ähnliche Weise verarbeitet würden, nicht verwendet werde, und ist daher der Ansicht, dass eine Verwendung dieses Wortes für dieses neuartige Lebensmittel Verwirrung stiften könnte. Außerdem weist der Antragsteller darauf hin, dass bei der Verarbeitung von Gerste und Reis der erste Schritt darin bestehe, die Stärke zu entfernen, ein Prozess, der ebenso bei anderen pflanzlichen Proteinen stattfinde.

(7) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die beantragte Aktualisierung der Unionsliste betreffend die vom Antragsteller vorgeschlagene Änderung der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste und Reis", keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte und eine Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist. Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Begründung ist die Kommission der Auffassung, dass das Wort "Treber" in der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels für Kennzeichnungszwecke entfallen kann. Mit der Streichung des Wortes "teilweise" aus der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist die Kommission dagegen nicht einverstanden. Gemäß den Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2015/2283, dürfen spezifische Kennzeichnungsvorschriften für die Verbraucher nicht irreführend sein. Darüber hinaus dürfen Informationen über Lebensmittel gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.08.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion