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Empfehlung (EU) 2024/2002 der Kommission vom 24. Juli 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Energiemanagementsysteme und Energieaudits
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5155)
(ABl. L 2024/2002 vom 26.07.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde die Verpflichtung eingeführt, bis 2030 auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel von mindestens 32,5 % Energieeinsparungen zu erreichen.
(2) In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 447 final 2 hat die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung der Energiemanagementsysteme und Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU bereitgestellt, um sie dabei zu unterstützen, geeignete Regelungen, Instrumente und Methoden einzuführen, mit denen sie ihr Energieeinsparpotenzial voll ausschöpfen und das übergeordnete Energieeffizienzziel erreichen können.
(3) Die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde am 13. September 2023 angenommen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst, wobei einige Bestimmungen unverändert blieben, gleichzeitig aber auch einige neue Anforderungen eingeführt wurden. Insbesondere wurden die Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz für 2030 deutlich angehoben, auch was Energiemanagementsysteme und Energieaudits betrifft.
(4) Nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist der durchschnittliche Energieverbrauch eines Unternehmens das Kriterium für die Anwendung von Energiemanagementsystemen oder Energieaudits.
(5) Die Mitgliedstaaten müssen daher sicherstellen, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren, alle Energieträger zusammengenommen, einem Energieaudit unterzogen werden, während Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 85 TJ Energiemanagementsysteme einführen müssen.
(6) Unternehmen, die unter der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Verbrauchsschwelle liegen, sollten ebenfalls dazu angehalten werden, sich Energieaudits zu unterziehen und die sich daraus ergebenden Empfehlungen anschließend umzusetzen.
(7) Zur Schaffung geeigneter Bedingungen und zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, in Bezug auf die Durchführung von Energieaudits Mechanismen wie Energieauditzentren für KMU und Kleinstunternehmen einzuführen, sofern diese Mechanismen nicht mit privaten Prüfern konkurrieren, und andere Förderregelungen für KMU festzulegen. Bei der Entwicklung ihrer Förderregelungen und -programme für KMU sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Rahmen ihrer Programme KMU auch bei der Quantifizierung der vielfältigen Vorteile von Energieeffizienzmaßnahmen, bei der Entwicklung von Fahrplänen für die Energieeffizienz und bei der Entwicklung von Energieeffizienz-Netzwerken für KMU, die von unabhängigen Experten unterstützt werden, Unterstützung erhalten.
(8) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei Energieaudits und Energiemanagementsystemen einschlägige europäische oder internationale Normen wie EN ISO 50001 (Energiemanagementsysteme) oder EN 16247-1 (Energieaudits) oder - falls ein Energieaudit einbezogen ist - EN ISO 14000 (Umweltmanagementsysteme) berücksichtigt werden, sodass sie auch mit den Bestimmungen von Anhang VI der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie im Einklang stehen.
(9) Wenngleich Energieaudits eigenständig oder im Rahmen eines umfassenderen Umweltmanagementsystems oder eines Energieleistungsvertrags durchgeführt werden können, müssen diese Ansätze in allen diesen Fällen den Mindestanforderungen aus Anhang VI der Richtlinie (EU) 2023/1791 entsprechen.
(10) Die Mitgliedstaaten müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bis zum 11. Oktober 2025 in Kraft setzen, mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 über die Umsetzung der ersten Energiemanagementsysteme sowie der Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 2 über die Durchführung des ersten Energieaudits durch die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden neu verpflichteten Unternehmen, die bis zum 11. Oktober 2027 bzw. 2026 umzusetzen sind.
(11) Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, wie sie die Anforderungen in Bezug auf Energiemanagementsysteme umsetzen und erfüllen, um ihren nationalen Gegebenheiten weitestmöglich Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf einheitliche Weise auszulegen, um bei der Vorbereitung der Umsetzungsmaßnahmen zu einem kohärenten Verständnis der Richtlinie (EU) 2023/1791 in allen Mitgliedstaaten zu gelangen
(Stand: 07.08.2024)
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