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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1990 der Kommission vom 22. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1763 hinsichtlich einer verwaltungstechnischen Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Lactic acid Family - Quatchem"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1990 vom 23.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. September 2023 wurde Arrow Regulatory (Ireland) Limited mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1763 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0030143-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "Lactic acid Family - Quatchem" erteilt.

(2) Am 25. Januar 2024 übermittelte Arrow Regulatory (Ireland) Limited der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung hinsichtlich einer verwaltungstechnischen Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Lactic acid Family - Quatchem" gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der genannten Verordnung.

(3) Arrow Regulatory (Ireland) Limited schlug vor, die Zulassung gemäß Titel 1 Abschnitt 1 Nummer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 auf einen neuen, im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Inhaber zu übertragen. Die Notifizierung wurde unter der Nummer BC-PG091934-25 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(4) Am 12. März 2024 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu der vorgeschlagenen Änderung vor. In dieser Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die vom Zulassungsinhaber beantragte Änderung der bestehenden Zulassung unter Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt, dass die Parteien der Übertragung der Zulassung zugestimmt haben, dass der potenzielle neue Zulassungsinhaber in der Union niedergelassen ist und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der genannten Verordnung nach Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sind.

(5) Am 3. April 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Lactic acid Family - Quatchem" geändert werden sollte.

(7) Mit Ausnahme der Änderung in Bezug auf die Übertragung der Zulassung auf einen neuen Inhaber bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1763 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Lactic acid Family - Quatchem" aufgeführt sind, unverändert. Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur endgültigen konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1763 vollständig ersetzt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1763 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird die Bezeichnung "Arrow Regulatory (Ireland) Limited" durch die Bezeichnung "Neogen Italia S.r.l." ersetzt.

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2024

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1763

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