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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1885 der Kommission vom 9. Juli 2024 zur Aufhebung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Lyso IPa Surface Disinfection" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/978 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1885 vom 10.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 49,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. Juni 2021 wurde dem Zulassungsinhaber Schülke & Mayr GmbH gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/978 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0023860-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung derselben Biozidproduktfamilie "Lyso IPa Surface Disinfection" gewährt.

(2) Am 23. Januar 2024 stellte die Schülke & Mayr GmbH gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag auf Aufhebung dieser Unionszulassung. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-GQ091762-19 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(3) Am 12. Februar 2024 ersuchte die Agentur die Schülke & Mayr GmbH um Begründung des Antrags, und am 13. Februar 2024 gab die Schülke & Mayr GmbH an, den Antrag aus geschäftlichen Gründen gestellt zu haben. Die Agentur leitete den Antrag am selben Tag an die Kommission weiter.

(4) Es ist daher angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Lyso IPa Surface Disinfection" auf Antrag des Zulassungsinhabers zu widerrufen und folglich die Durchführungsverordnung (EU) 2021/978 aufzuheben.

(5) Ferner ist es angezeigt, gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Übergangszeitraum für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Lagerbeständen einzuräumen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die der Schülke & Mayr GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/978 mit der Zulassungsnummer EU-0023860-0000 erteilte Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Lyso IPa Surface Disinfection" wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/978 wird aufgehoben.

Artikel 3

Biozidprodukte der Biozidproduktfamilie "Lyso IPa Surface Disinfection" dürfen ab dem 26. Januar 2025 nicht mehr auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, und vorhandene Lagerbestände solcher Biozidprodukte dürfen ab dem 25. Juli 2025 nicht mehr verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2024

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/978 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Lyso IPa Surface Disinfection" (ABl. L 216 vom 18.06.2021 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/978/oj).


ENDE

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