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Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1834 vom 04.07.2024)
Neufassung -Ersetzt zum 24.07.2026 VO (EU) Nr. 327/2011
Ergänzende Informationen |
Normenübersicht / Normen |
Regelungen zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG muss die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden "Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Die Kommission hat in der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 2 erstmals Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Ventilatoren festgelegt. Sie hat die Verordnung inzwischen gemäß deren Artikel 7 überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Ventilatoren analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen Beteiligten aus der Union und Drittländern durchgeführt. Ihre Ergebnisse wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.
(3) Wie die Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 ergab, sind Ventilatoren in der Union bedeutende Stromverbraucher. So hätte der Stromverbrauch von Ventilatoren Schätzungen zufolge ohne die Verordnung (EU) Nr. 327/2011 im Jahr 2020.336 TWh betragen und Emissionen von 132 Mio. t CO2-Äquivalent verursacht, und bis 2030 dürfte er aufgrund der erwarteten zunehmenden Marktverbreitung von Ventilatoren auf 384 TWh ansteigen.
(4) Motorbetriebene Ventilatoren sind ein wichtiger Bestandteil von Produkten und Systemen für die Handhabung von Gasen. In der Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission 3 wurden Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Elektromotoren festgelegt. Diese Anforderungen gelten auch für Motoren in Ventilatorsystemen. Viele Ventilatoren werden jedoch mit Motoren betrieben, die nicht der Verordnung (EU) 2019/1781 unterliegen, und die aerodynamischen Eigenschaften der Ventilatoren bei der Erzeugung eines angemessenen Luftstroms sind ein wesentlicher Teil der Effizienz des Produkts, der ebenfalls in der Verordnung (EU) 2019/1781 nicht geregelt wird. Für die Energieeffizienz dieser Ventilatoren sollten daher Vorschriften festgelegt bzw. aufrechterhalten werden.
(5) Unter Berücksichtigung der möglichen Überschneidungen mit anderen Maßnahmen, wie der Verordnung (EU) 2019/1781, bei der Berechnung der Einsparungen führten die Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 im Jahr 2020 zu Nettoeinsparungen von rund 14 TWh. Diese dürften 2030 auf 27 TWh steigen, was 5 Mio. t CO2-Äquivalent/Jahr im Jahr 2020 und 8 Mio. t CO2-Äquivalent/Jahr im Jahr 2030 entspricht.
(6) Wie die Überprüfung gezeigt hat, besteht ein erhebliches zusätzliches Einsparpotenzial durch kosteneffiziente Verbesserungen von Ventilatoren. Dieses Potenzial könnte unter anderem durch technische Fortschritte bei der Energieeffizienz, die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung z.B. auf Strahlventilatoren und eine Verbesserung der Wirksamkeit der Maßnahme durch genauere Definitionen erschlossen werden.
(7) Für die Zwecke dieser Verordnung wurde der Stromverbrauch als bedeutendster Umweltaspekt von Ventilatoren ermittelt.
(8) Verbesserungen beim Stromverbrauch von Ventilatoren sollten durch Anwendung bestehender kostengünstiger herstellerneutraler Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der kombinierten Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb dieser Produkte führen können.
(Stand: 22.07.2024)
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