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Regelwerk, EU 2024, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1824 der Kommission vom 19. Juni 2024 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "Stop Destroying Videogames" (Videospielzerstörung stoppen) gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3860)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2024/1824 vom 28.06.2024)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend / über den Antrag... der VO (EU) 2019/788

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 4. Mai 2024 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "Stop Destroying Videogames" eingereicht.

(2) Laut den Organisatoren besteht das Ziel der Initiative darin, "Herausgeber, die Videospiele (oder damit zusammenhängende Funktionen und Güter) an Verbraucher in der Europäischen Union verkaufen oder lizenzieren, zu verpflichten, diese Videospiele in einem funktionalen (spielbaren) Zustand zu belassen. Insbesondere soll die Initiative verhindern, dass Videospiele aus der Ferne abgeschaltet werden, bevor die Möglichkeit geboten wurde, sie ohne Beteiligung der Herausgeber auch weiterhin zu spielen."

(3) Ein Anhang zur Initiative enthält weitere Einzelheiten zu deren Gegenstand, Zielen und Hintergrund. Dort heißt es: "Herausgeber bringen Spiele auf den Markt, die nur mit einer Internetverbindung oder Telemetrie spielbar sind". "Sobald der Support für diese Spiele endet, kappen die Herausgeber oft einfach die zum Spielen nötige Verbindung. Außerdem löschen sie alle funktionierenden Kopien und sorgen durch weitreichende Maßnahmen dafür, dass die Kundschaft das Spiel nicht mehr wiederherstellen kann." Die Organisatoren sind der Ansicht, dass "dieses Vorgehen [...] einen Diebstahl an der Kundschaft", eine "Verbraucherschutzverletzung" und "einen Verlust von Kreativität für alle Beteiligten" darstellt und dass "das Konzept des Eigentums an sich [...] infrage gestellt" werde, da die Kundschaft "trotz "Kauf" [...] am Ende mit leeren Händen da[stehe]."

(4) Mit Blick auf die Ziele der Initiative könnte die Kommission auf der Grundlage von Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) einen Vorschlag für einen Rechtsakt, mithilfe dessen das Abschalten von Videospielen aus der Ferne durch die Herausgeber verhindert werden soll, einreichen.

(5) Nach Auffassung der Kommission liegt aus diesem Grund kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(6) Diese Schlussfolgerung hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.

(7) Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(8) Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

(9) Die Initiative "Stop Destroying Videogames" sollte daher registriert werden.

(10) Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Europäische Bürgerinitiative "Stop Destroying Videogames" wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative "Stop Destroying Videogames", vertreten durch Daniel ONDRUSKa und Aleksej VJALICIN als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 19. Juni 2024

1) ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/788/oj.


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