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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1788 vom 15.07.2024)



Neufassung -Ersetzt RL 2009/73/EG

Archiv: 2003; 2009

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2) Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(3) Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und die Richtlinie 2009/73/EG waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Erdgasbinnenmarktes.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wurde ein weiterer Schritt zum Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarktes vollzogen, in dessen Mittelpunkt die Bürgerinnen und Bürger stehen und der einen Beitrag zu den Zielen der Union im Hinblick auf den Übergang zu einem sauberen Energiesystem und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen leistet. Der Erdgasbinnenmarkt sollte sich auf dieselben Grundsätze stützen und insbesondere das gleiche Maß an Verbraucherschutz gewährleisten. Die Energiepolitik der Union sollte insbesondere auf schutzbedürftige Kunden ausgerichtet sein und die Energiearmut bekämpfen.

(5) Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 hat sich die Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen verpflichtet. Die Binnenmarktvorschriften für gasförmige Brennstoffe müssen an diese Verordnung angepasst werden. In den Mitteilungen der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel "Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft: Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems" (im Folgenden "EU-Strategie zur Integration des Energiesystems") und mit dem Titel "Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa" (im Folgenden "EU-Wasserstoffstrategie") sowie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu einem umfassenden europäischen Konzept für die Energiespeicherung 9 hat die Union in diesem Zusammenhang den Weg zu einer Anpassung der Energiemärkte an die neuen Gegebenheiten, einschließlich der Dekarbonisierung der Gasmärkte, dargelegt. Diese Richtlinie sollte zur Erreichung des Unionsziels einer Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen und gleichzeitig die Versorgungssicherheit sowie einen ordnungsgemäß funktionierenden Erdgas- und Wasserstoffbinnenmarkt gewährleisten.

(6) Diese Richtlinie ergänzt andere einschlägige politische und legislative Instrumente der Union, insbesondere diejenigen, die gemäß der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" vorgeschlagen wurden, wie die Verordnungen (EU) 2023/857 10, (EU) 2023/957 11, (EU) 2023/1805 12 und (EU) 2023/2405 13 sowie die Richtlinien (EU) 2023/959 14, (EU) 2023/1791 15 und (EU) 2023/2413 16

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(Stand: 29.07.2024)

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