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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1768 der Kommission vom 26. Juni 2024 zur Genehmigung des Grundstoffs Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1768 vom 27.06.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. März 2021 erhielt die Kommission einen Antrag von Multifolia Sas auf Genehmigung von Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets als Grundstoff zur Verwendung im Pflanzenschutz als Nematizid für Trauben.

(2) Nach Prüfung der Zulässigkeit waren dem im März 2021 vorgelegten Antrag die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Informationen beigefügt.

(3) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 9. Dezember 2022 2 einen technischen Bericht zu Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets vor.

(4) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 21. März 2024 den Überprüfungsbericht 3 und am 23. Mai 2024 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.

(5) Aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen geht hervor, dass Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets derzeit als Futtermittel und als Düngemittel auf dem Markt ist. Im Übrigen wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets ist jedoch für den Pflanzenschutz von Nutzen. Auf Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen sowie des technischen Berichts der Behörde kann auch der Schluss gezogen werden, dass es sich bei Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets nicht um einen bedenklichen Stoff handelt. Er kann keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen und wird nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet. Folglich erfüllt Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Bedingungen.

(6) Es lag keine einschlägige Bewertung vor, die in Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt wurde.

(7) Nach Prüfung des Antrags und aller zugehörigen Unterlagen ist davon auszugehen, dass Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets grundsätzlich den Anforderungen in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt, insbesondere hinsichtlich der im Überprüfungsbericht der Kommission geprüften und beschriebenen Verwendungen. Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(8) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts der Kommission Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(9) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollte die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.

(10) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 entsprechend geändert werden.

(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Genehmigung eines Grundstoffs

Der in

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(Stand: 01.07.2024)

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