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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1755 der Kommission vom 25. Juni 2024 betreffend die Zulassung für Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Fische
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1755 vom 26.06.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Die Stoffe Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat in Bezug auf Fische gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Konservierungsstoffe". Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 3 den Schluss, dass Essigsäure (und ihre Salze) beim empfohlenen Höchstgehalt von 2.500 mg Essigsäure/kg Alleinfuttermittel für alle Fischarten sicher ist. In ihren früheren Stellungnahmen vom 1. Februar 2012 4 und vom 6. Mai 2021 5 hatte die Behörde geschlussfolgert, dass Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben und dass die Risiken für die Verwender, die mit Essigsäure umgehen, von der Konzentration abhängen und eine haut-, augen- und atemwegsreizende (10-25%ige Lösung) bzw. -verätzende Wirkung (> 25%ige Lösung) umfassen und dass die Salze der Essigsäure als stark reizend gelten und insbesondere ein Risiko für die Augen bergen. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass Essigsäure und ihre Salze in Futtermitteln eine konservierende Wirkung entfalten können. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Folglich sollte die Verwendung dieser Stoffe zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.
(6) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Konservierungsmittel" einzuordnen sind, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
(1) Die gemäß der Richtlinie 70/524
(Stand: 11.07.2024)
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