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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1752 der Kommission vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/552 hinsichtlich verwaltungstechnischer und geringfügiger Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "DEC-AHOL® Product Family"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1752 vom 25.06.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. März 2021 wurde Veltek Associates Inc. Europe mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/552 der Kommission 2 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "DEC-AHOL® Product Family" eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0024324-0000 erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften ("SPC") der Biozidproduktfamilie "DEC-AHOL® Product Family" gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 enthält die Verfahrensvorschriften für die verschiedenen Kategorien von Änderungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Nach Erhalt einer Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") zu einem Antrag eines Inhabers einer Unionszulassung auf Änderung einer der beim ersten Antrag auf Zulassung vorgelegten Informationen entscheidet die Kommission, ob die Bedingungen gemäß Artikel 19 oder gegebenenfalls Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiterhin erfüllt sind und ob die Bedingungen der Zulassung geändert werden müssen.

(3) Am 29. Juni 2022 übermittelte Veltek Associates Inc. Europe der Agentur gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Notifizierung betreffend verwaltungstechnische Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "DEC-AHOL® Product Family", die unter der Nummer BC-WR078024-12 in das Register der Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen wurde. Die notifizierten Änderungen betrafen die Hinzufügung zweier Wirkstoffhersteller.

(4) Am 9. August 2023 übermittelte Veltek Associates Inc. Europe der Agentur gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 einen Antrag auf Vornahme geringfügiger Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "DEC-AHOL® Product Family", der unter der Nummer BC-HJ088175-32 in das Register eingetragen wurde, auf Änderungen an den Anweisungen für die Verwendung der Meta-SPC 2, 3 und 4, eine Verlängerung der Haltbarkeit und eine Änderung bei der Bandbreite der Größen der Produktverpackungen in der Meta-SPC 1.

(5) Am 11. August 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "DEC-AHOL® Product Family" zusammen mit einer überarbeiteten SPC. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass nach der Umsetzung der Änderungen die Bedingungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiterhin erfüllt sind.

(6) Am 9. Januar 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 ihre Stellungnahme 5 zum Antrag auf Vornahme geringfügiger Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "DEC-AHOL® Product Family" zusammen mit einer überarbeiteten SPC und einem überarbeiteten Bewertungsbericht. In dieser Stellungnahme wurde der Schluss gezogen, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um geringfügige Änderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ab der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 2 des Anhangs

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