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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1730 der Kommission vom 20. Juni 2024 zur Zulassung von Benzoesäure als Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel und Mastschweine (Zulassungsinhaber: LANXESS Chemical B.V.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1730 vom 21.06.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und Mastschweine, der in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" eingeordnet werden soll.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 14. November 2023 2 den Schluss, dass Benzoesäure unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für Absetzferkel und Mastschweine, die Verbraucher und die Umwelt unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass Benzoesäure beim Einatmen ein Risiko darstellt und haut- und augenreizend ist, dass aber aufgrund fehlender Daten keine Schlüsse zur Sensibilisierung der Haut gezogen werden können. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Benzoesäure als zootechnischer Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel bis 25 kg und für Mastschweine wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich.
(5) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 3 befand das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor, dass die bei der früheren Bewertung zu diesem Wirkstoff gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen 4 gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind.
(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Benzoesäure die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden. Es sollte vorgesehen werden, dass der Zusatzstoff nicht mit anderen Quellen von Benzoesäure oder Benzoaten verwendet und nur gründlich mit anderen Einzelfuttermitteln der täglichen Ration gemischt verfüttert wird. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2024
2) EFSa Journal. 2023;21:e8454.
3) Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).
(Stand: 10.07.2024)
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