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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1727 der Kommission vom 20. Juni 2024 zur Rücknahme bestimmter Futtermittelzusatzstoffe vom Markt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1727 vom 21.06.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Insbesondere Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist die Kommission zum Erlass einer Verordnung über die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen verpflichtet, für die vor Ablauf der in der genannten Bestimmung festgelegten Frist keine Anträge gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden. Ebenso sollte eine Verordnung über Futtermittelzusatzstoffe erlassen werden, für die ein Antrag gestellt, anschließend aber zurückgezogen wurde.

(3) Daher sollten die im Anhang aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe vom Markt genommen werden.

(4) Bei Futtermittelzusatzstoffen, für die Anträge nur für bestimmte Tierarten oder -kategorien gestellt oder nur für bestimmte Tierarten oder -kategorien zurückgezogen wurden, sollte die Marktrücknahme nur diejenigen Tierarten und -kategorien betreffen, für die kein Antrag gestellt oder der Antrag zurückgezogen wurde.

(5) Es ist angemessen, eine Übergangsfrist vorzusehen, in der die vorhandenen Bestände der betreffenden Zusatzstoffe, der Vormischungen, Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden, auch für die Tierarten und -kategorien, für die eine Rücknahme vom Markt erforderlich ist, aufgebraucht werden können, damit sich die Beteiligten auf die Verpflichtung einstellen können, diese Erzeugnisse vom Markt zu nehmen.

(6) Die Marktrücknahme der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse schließt nicht aus, dass sie zugelassen werden oder einer Maßnahme hinsichtlich ihres Status gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unterliegen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Marktrücknahme

Die im Anhang genannten Futtermittelzusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen sind, werden für die in diesem Anhang genannten Tierarten und -kategorien vom Markt genommen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Bestände der in Artikel 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe dürfen bis zum 11. Juli 2025 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellte Vormischungen dürfen bis 11. Oktober 2025 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(3) Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, dürfen bis 11. Juli 2026 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2024

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/2021-03-27.

2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/2003-03-31).

.

Vom Markt zu nehmende Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 1 Anhang

Teil 1
Vom Markt zu nehmende Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten und -kategorien

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(Stand: 10.07.2024)

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