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Empfehlung (EU) 2024/1722 der Kommission vom 17. Juni 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Energieeffizienzziele und nationale Beiträge
(ABl. L 2024/1722 vom 19.06.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde die Verpflichtung eingeführt, bis 2030 auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel von mindestens 32,5 % Energieeinsparungen zu erreichen.
(2) Die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde am 13. September 2023 angenommen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst, wobei einige Bestimmungen unverändert blieben und gleichzeitig einige neue Anforderungen eingeführt wurden. Insbesondere wurden die Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz für 2030 deutlich angehoben, einschließlich der Energieeffizienzziele der Union für 2030 und der nationalen Beiträge.
(3) Nach der Richtlinie (EU) 2023/1791 muss die Union ihren Energieverbrauch bis 2030 gegenüber den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2020 für 2030 - 1.124 Mio. t RÖE für den Primärenergieverbrauch und 864 Mio. t RÖE für den Endenergieverbrauch - um mindestens 11,7 % senken. Dies entspricht auf Unionsebene bis 2030 einem indikativen Ziel von 992,5 Mio. Tonnen Rohöläquivalent (Mio. t RÖE) für den Primärenergieverbrauch und einem verbindlichen Ziel von 763 Mio. t RÖE für den Endenergieverbrauch.
(4) Jeder Mitgliedstaat sollte bis Juni 2024 als Teil seines nationalen Energie- und Klimaplans ein indikatives nationales Ziel für seinen Endenergieverbrauch im Jahr 2030 sowie einen indikativen Zielpfad für dessen Umsetzung vorlegen, damit die Union das Endziel bis 2030 erreichen kann.
(5) In Anhang I der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist eine Formel für eine faire und transparente Berechnung der indikativen nationalen Beiträge aller Mitgliedstaaten sowohl für den Primärenergieverbrauch als auch für den Endenergieverbrauch festgelegt. Die Formel trägt frühzeitigen Maßnahmen des Mitgliedstaats, seinem Wohlstand, seiner Energieintensität und seinem Potenzial für Energieeinsparungen Rechnung.
(6) Nach der Richtlinie (EU) 2023/1791 können die Mitgliedstaaten frei entscheiden, wie sie ihren nationalen Beitrag berechnen. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen sie jedoch sicherstellen, dass ihr nationaler Beitrag in Mio. t RÖE nicht mehr als 2,5 % über dem Wert liegt, der sich bei der Berechnung mit der Formel aus Anhang I der Richtlinie ergibt. In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten erläutern, wie sie ihren Zielwert berechnet haben und welche Daten sie dabei verwendet haben.
(7) Um die Umsetzung der Energieeffizienzziele der Union für 2030 sicherzustellen, wurden die mit der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingeführten Governance-Mechanismen mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 verstärkt. Die Richtlinie (EU) 2023/1791 sieht einen Mechanismus zur Schließung von Lücken bei den Zielen für den Endenergieverbrauch vor, der Anwendung findet, wenn die Summe der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ziele nicht dem verbindlichen Unionsziel entspricht. Darüber hinaus sieht sie einen Mechanismus zur Schließung von Lücken bei den Fortschritten vor, der angewandt wird, um die Mitgliedstaaten zur Entwicklung und Meldung weiterer Maßnahmen aufzufordern, wenn sie von ihrem Zielpfad für den Endenergieverbrauch im Jahr 2030 abweichen.
(8) Die Formel in Anhang I der Richtlinie (EU) 2023/1791 und die Governance-Mechanismen schränken die Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, welche Ziele sie sich setzen und wie sie sie umsetzen, nicht ein. Diese Mechanismen stellen jedoch sicher, dass alle Mitgliedstaaten in angemessenem Umfang zur Umsetzung des kollektiven verbindlichen unionsweiten Ziels für den Endenergieverbrauch und so weit wie möglich zur Umsetzung des kollektiven indikativen unionsweiten Ziels für den Primärenergieverbrauch beitragen.
(9) Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, wie sie die Anforderungen in Bezug auf Energiedienstleistungen umsetzen und erfüllen, um ihren nationalen Gegebenheiten weitestmöglich Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf einheitliche Weise auszulegen, da dies bei der Vorbereitung der Umsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten zu einem kohärenten Verständnis der Richtlinie (EU) 2023/1791 in allen Mitgliedstaaten beiträgt
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung von Artikel 4
(Stand: 21.06.2024)
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