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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1719 der Kommission vom 20. Juni 2024 zur Berichtigung der spanischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1719 vom 21.06.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ( Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der spanischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthält Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 9 Buchstabe e eine Auslassung hinsichtlich der Bedingungen für die Einfuhr bestimmter ausgeschmolzener Fette. Dieser Fehler berührt den Inhalt der Bestimmung.

(2) Die spanische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, die vor dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 abgegeben wurde

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2024

1) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1069/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/142/oj).


ENDE

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