Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, EU 2024, Chemikalien - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1718 der Kommission vom 19. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/617 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen der Genehmigung für den Wirkstoff Metalaxyl-M
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1718 vom 20.06.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 der Kommission 2 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Metalaxyl-M erneuert und die Verwendung von Saatgut, das mit Metalaxyl-M enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, beschränkt.
(2) Bestandteil der Genehmigung für den Wirkstoff Metalaxyl-M gemäß Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 war ein Höchstgehalt von 0,18 g/kg für die Verunreinigung CGA226048 (2-[(2,6-Dimethyl-phenyl)-(2-methoxyacetyl)-amino]-propionsäure-1-methoxycarbonyl-ethylester) sowie eine Beschränkung hinsichtlich der Behandlung von Saatgut, d. h. die Beschränkung der Verwendung von Metalaxyl-M auf die Behandlung von Saatgut, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist.
(3) Am 17. Juni 2020 stellte Syngenta Crop Protection AG gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beim benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat, Belgien, einen Antrag auf Änderung der Bedingungen der Genehmigung für Metalaxyl-M im Hinblick auf die Aufhebung der Beschränkung betreffend die Aussaat von Saatgut und auf die Aktualisierung des darin festgelegten Höchstgehalts für die Verunreinigung CGA226048. Der Antrag wurde vom benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.
(4) Der benannte Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag auf Änderung der Verwendung des Wirkstoffs Metalaxyl-M hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geprüft und einen überarbeiteten Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und diesen am 9. März 2021 an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und die Kommission übermittelt.
(5) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelte die Behörde dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten den überarbeiteten Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung zur Stellungnahme und machte ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Belgien bewertete die zusätzlichen Informationen und übermittelte im April 2023 einen überarbeiteten Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung an die Kommission und die Behörde.
(6) Am 14. August 2023 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 4 dazu, ob davon ausgegangen werden kann, dass die geänderten Bedingungen der Genehmigung für den Wirkstoff Metalaxyl-M die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen.
(7) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 22. Mai 2024 einen Nachtrag zum Überprüfungsbericht für Metalaxyl-M und den Entwurf einer Verordnung vor.
(8) Der Antragsteller wurde aufgefordert, zum Nachtrag zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.
(9) Es wurde festgestellt, dass in Bezug auf die Verunreinigung CGA226048 (2-[(2,6-Dimethyl-phenyl)-(2-methoxyacetyl)-amino]-propionsäure-1-methoxycarbonyl-ethylester) die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bei einem Höchstgehalt von weniger als 10 g/kg erfüllt sind. Daher ist es angezeigt, den Höchstgehalt für diese Verunreinigung zu aktualisieren und die Genehmigungsbedingungen zu ändern.
(10) Was die Beschränkung hinsichtlich der Aussaat von Saatgut angeht, hat die Kommission die Behörde aufgrund des Ergebnisses der Bewertung des Antrags auf Änderung der Genehmigungsbedingungen darum ersucht, bestimmte Aspekte weiter zu prüfen und die Risikobewertung zu aktualisieren. Daher wird diese Beschränkung derzeit aufrechterhalten.
(Stand: 24.06.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion