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Regelwerk, EU 2024, Klimaschutz / Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2024/1716 der Kommission vom 19. Juni 2024 mit Leitlinien für die Auslegung der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor, die Renovierung öffentlicher Gebäude und die Vergabe öffentlicher Aufträge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3744)

(ABl. L 2024/1716 vom 28.06.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde die Verpflichtung eingeführt, bis 2030 auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel von mindestens 32,5 % Energieeinsparungen zu erreichen.

(2) In ihren Leitlinien "Article 5: Exemplary role of public bodies' buildings" (Artikel 5: Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen) und "Article 6: Purchasing by public bodies" (Artikel 6: Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen) hat die Kommission den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 Orientierungshilfen für die Umsetzung und Anwendung der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU in Bezug auf den öffentlichen Sektor bereitgestellt, die ihnen dabei helfen sollen, geeignete Maßnahmen, Instrumente und Methoden einzuführen, um ihr Energieeinsparpotenzial voll ausschöpfen und das übergeordnete Energieeffizienzziel erreichen zu können.

(3) Die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde am 13. September 2023 angenommen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst, wobei einige Bestimmungen unverändert blieben, gleichzeitig aber auch einige neue Anforderungen eingeführt wurden. Insbesondere wurden die Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz für 2030 deutlich angehoben, auch in Bezug auf den öffentlichen Sektor.

(4) In Kapitel II der Richtlinie (EU) 2023/1791 über die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors wird auf die Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors bei der Energieeffizienz hingewiesen. Artikel 5 enthält neue Verpflichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs im öffentlichen Sektor. Mit Artikel 6 wurde der Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Renovierung öffentlicher Gebäude erheblich erweitert. Mit Artikel 7 über die Vergabe öffentlicher Aufträge wurden bestehende Vorschriften angepasst und weitere Energieeffizienzverpflichtungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt.

(5) Die Mitgliedstaaten müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 6 und 7 sowie des Anhangs IV der Richtlinie (EU) 2023/1791 bis zum 11. Oktober 2025 in Kraft setzen.

(6) Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, wie sie die Anforderungen in Bezug auf die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors umsetzen und erfüllen, um nationalen Gegebenheiten weitestmöglich Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf einheitliche Weise auszulegen, um bei der Vorbereitung der Umsetzungsmaßnahmen zu einem kohärenten Verständnis der Richtlinie (EU) 2023/1791 in allen Mitgliedstaaten zu gelangen

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der Artikel 5, 6 und 7 sowie des Anhangs IV der Richtlinie (EU) 2023/1791 in ihr nationales Recht die im Anhang dieser Empfehlung dargelegten Leitlinien für die Auslegung befolgen.

Brüssel, den 19. Juni 2024

1) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/27/oj).

2) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).


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