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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1696 der Kommission vom 19. Juni 2024 zur Aufhebung der Genehmigung für den Wirkstoff Acibenzolar-S-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/389 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1696 vom 20.06.2024)
Hebt VO (EU) 2016/389 auf.
Ergänzende Informationen |
Liste zum Widerruf von Genehmigungen/zu vorläufigen Zulassungen für Wirkstoffe ... gem. VO (EG) 1107/2009 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Genehmigung für Acibenzolar-S-methyl wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/389 der Kommission 2 erneuert.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission 3 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geändert, indem neue Kriterien zur Bestimmung von Wirkstoffen mit endokrinschädlichen Eigenschaften eingeführt wurden, die am 10. November 2018 in Kraft traten. So wurde vorgeschrieben, dass der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") bestätigende Informationen über die endokrinschädlichen Eigenschaften von Acibenzolar-S-methyl vorlegen soll.
(3) Der Antragsteller legte im Februar 2019 ein aktualisiertes Dossier sowie zusätzliche Informationen vor.
(4) Am 8. Juli 2021 veröffentlichte die Behörde unter Bezugnahme auf die vom Antragsteller vorgelegten bestätigenden Informationen eine Peer-Review über die Risikobewertung von Pestiziden betreffend den Wirkstoff Acibenzolar-S-methyl 4 worin sie berichtete, dass die Bewertung der endokrinschädlichen Eigenschaften von Acibenzolar-S-methyl auf der Grundlage der verfügbaren Daten weder für Menschen, noch für Nichtzielorganismen abgeschlossen werden konnte, und sie ermittelte die für den Abschluss der Bewertung erforderlichen zusätzlichen Daten.
(5) Die Kommission leitete daher gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Überprüfung der geltenden Genehmigung für den Wirkstoff ein. Der Antragsteller wurde aufgefordert, bis Ende Juni 2025 zusätzliche Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, um zu bewerten, ob Acibenzolar-S-methyl die Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummer 3.6.5 der genannten Verordnung weiterhin erfüllt.
(6) Am 8. September 2023 teilte der Antragsteller der Kommission mit, dass er die weiteren Untersuchungen zu den endokrinschädlichen Eigenschaften von Acibenzolar-S-Methyl einstellen würde und die Entscheidung getroffen hätte, diesen Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B (R1B) selbst einzustufen 5.
(7) Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass Acibenzolar-S-methyl die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Acibenzolar-S-methyl die Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummer 3.6.5 der genannten Verordnung nicht mehr erfüllt.
(8) Die Genehmigung von Acibenzolar-S-methyl sollte daher aufgehoben werden.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 6 sollte daher entsprechend geändert und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/389 aufgehoben werden.
(10) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für die Aufhebung der Zulassungen für Acibenzolar-S-methyl enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
(11) Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Acibenzolar-S-methyl enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist so kurz wie möglich sein und einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten.
(Stand: 21.06.2024)
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