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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1621 der Kommission vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Australien und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1621 vom 03.06.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.
(5) Australien hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel im Bundesstaat Victoria gemeldet, die am 22. Mai 2024 bzw. am 24. Mai 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(6) Australien ist derzeit in den Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Bruteiern von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel in die Union zulässig ist, in Anhang V Teil 1 und in Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt.
(7) Aufgrund des Risikos der Einschleppung der HPAI in die Union im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel aus Australien und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung des genannten Drittlands ermöglichen, sollte der Eingang solcher Sendungen in die Union nicht länger zulässig sein.
(8) Außerdem haben die Vereinigten Staaten der Kommission sechs Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Idaho (1) und Minnesota (5) gemeldet, die am 20. Mai 2024 bzw. am 21. Mai 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(9) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI hat die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(10) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen zur Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten Ausbrüchen in den Bundesstaaten Idaho und Minnesota ergriffen haben.
(Stand: 21.06.2024)
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