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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1611 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Isomaltulosepulver als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1611 vom 07.06.2024, ber. L 2024/90354)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) Am 30. April 2018 stellte das Unternehmen Evonik Operations GmbH (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Isomaltulosesirup (getrocknet) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Verwendung des neuartigen Lebensmittels als Ersatz für Sucrose in allen für die allgemeine Bevölkerung bestimmten Lebensmitteln, mit Ausnahme von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

(4) Am 21. März 2019 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um eine Bewertung von Isomaltulosesirup (getrocknet) als neuartiges Lebensmittel.

(5) Am 29. November 2023 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of isomaltulose syrup (dried) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 4 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(6) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass das neuartige Lebensmittel Isomaltulosesirup (getrocknet) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Somit bietet das wissenschaftliche Gutachten der Behörde hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Isomaltulosepulver unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Bedingungen für sein Inverkehrbringen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt. Da das neuartige Lebensmittel in Pulverform vorliegt, ist die Kommission der Auffassung, dass "Isomaltulosepulver" die geeignetere Bezeichnung wäre, um die tatsächliche Art des Lebensmittels widerzuspiegeln.

(7) Isomaltulosepulver sollte in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Isomaltulosepulver darf in der Union in Verkehr gebracht werden.

Isomaltulosepulver wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

( 2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2024

1) ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2283/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

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