Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Klimaschutz / Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2024/1590 der Kommission vom 28. Mai 2024 zur Umsetzung der Artikel 8, 9 und 10 mit Bestimmungen über die Energieeinsparverpflichtung der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz

(ABl. L 2024/1590 vom 04.06.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde die Verpflichtung eingeführt, bis 2030 auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel von mindestens 32,5 % Energieeinsparungen zu erreichen.

(2) In ihrer Empfehlung (EU) 2019/1658 2 hat die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung der Energieeinsparverpflichtung aus der Richtlinie 2012/27/EU bereitgestellt, um sie dabei zu unterstützen, geeignete Maßnahmen, Instrumente und Methoden einzuführen, mit denen sie ihr Energieeinsparpotenzial voll ausschöpfen und das übergeordnete Energieeffizienzziel erreichen können.

(3) Die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde am 13. September 2023 angenommen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst, wobei einige Bestimmungen unverändert blieben, gleichzeitig aber auch einige neue Anforderungen eingeführt wurden. Insbesondere wurden die Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz für 2030 deutlich angehoben, auch was die Energieeinsparverpflichtung betrifft.

(4) Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 wurde die Energieeinsparverpflichtung verschärft. Da die Energieeinsparverpflichtung Stabilität für Investoren gewährleistet und langfristige Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen unterstützt, spielt sie bei der Förderung von lokalem Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit eine wichtige Rolle und trägt gleichzeitig zur Verringerung von Energiearmut bei. Durch die Schaffung neuer Möglichkeiten und die Abkoppelung des Energieverbrauchs vom Wachstum würde sie sicherstellen, dass die Union ihre Energie- und Klimaschutzziele erreichen kann.

(5) Die Richtlinie (EU) 2023/1791 wirkt sich hinsichtlich der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie sowohl auf den derzeitigen (2021-2030) als auch auf die künftigen Verpflichtungszeiträume (2031-2040 und danach) aus. Die Mitgliedstaaten sollten dabei unterstützt werden, die neuen Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2023/1791, die sowohl für den derzeitigen als auch für künftige Verpflichtungszeiträume relevant sind, umzusetzen und zu ermitteln, welche Anforderungen in der Richtlinie (EU) 2023/1791 nur präzisiert, aber gegenüber der Richtlinie 2012/27/EU nicht geändert wurden.

(6) Die Mitgliedstaaten müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 8, 9 und 10 sowie des Anhangs V der Richtlinie (EU) 2023/1791 bis zum 11. Oktober 2025 in Kraft setzen.

(7) Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, wie sie die Anforderungen in Bezug auf die Energieeinsparverpflichtung umsetzen und erfüllen, um nationalen Gegebenheiten weitestmöglich Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf einheitliche Weise auszulegen, um bei der Vorbereitung der Umsetzungsmaßnahmen zu einem kohärenten Verständnis der Richtlinie (EU) 2023/1791 in allen Mitgliedstaaten zu gelangen.

(8) Darüber hinaus sollte diese Empfehlung Leitlinien für die Auslegung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 enthalten, die gegenüber der Richtlinie 2012/27/EU geändert wurden. Sie sollte daher in Verbindung mit der Empfehlung (EU) 2019/1658 gelesen werden und diese ergänzen

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der Artikel 8, 9 und 10 und des Anhangs V der Richtlinie (EU) 2023/1791 in ihr nationales Recht die im Anhang dieser Empfehlung dargelegten Leitlinien für die Auslegung befolgen.

Brüssel, den 28. Mai 2024

1) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.06.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X