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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1491 der Kommission vom 29. Mai 2024 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "CaO PT02-PT03" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1491 vom 30.05.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 12. April 2018 beantragte Lhoist bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 eine Unionszulassung für das nach der Beschreibung in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 gleiche Biozidprodukt mit der Bezeichnung "CaO PT02-PT03" der Produktarten 2 und 3 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-TT038696-96 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag enthielt auch die Nummer des betreffenden Referenz-Biozidprodukts "EuLa oxi-lime 23", das später mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2703 der Kommission 3 zugelassen und in dem genannten Register mit der Nummer BC-VJ038509-19 eingetragen wurde.
(2) Das Biozidprodukt "CaO PT02-PT03" enthält als Wirkstoff Calciumoxid/Kalk/Branntkalk/gebrannten Kalk, das bzw. der in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 2 und 3 enthalten ist.
(3) Am 20. September 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 und den Entwurf einer Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "CaO PT02-PT03".
(4) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass sich die genannten Unterschiede zwischen dem Biozidprodukt "CaO PT02-PT03" und dem betreffenden Referenz-Biozidprodukt "EuLa oxi-lime 23" auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass das gleiche Biozidprodukt "CaO PT02-PT03" auf Grundlage der Bewertung des betreffenden Referenz-Biozidprodukts "EuLa oxi-lime 23" sowie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf einer Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.
(5) Am 26. Januar 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den überarbeiteten Entwurf einer Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "CaO PT02-PT03" in allen Amtssprachen der Union.
(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt "CaO PT02-PT03" erteilt werden sollte.
(7) Das Ablaufdatum dieser Zulassung wird an das Ablaufdatum der Zulassung für das betreffende Referenz-Biozidprodukt "EuLa oxi-lime 23" angeglichen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Lhoist erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029493-0000 für die Bereitstellung des gleichen Biozidprodukts "CaO PT02-PT03" auf dem Markt und für dessen Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.
Die Unionszulassung gilt vom 19. Juni 2024 bis zum 30. November 2033.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Mai 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013
(Stand: 14.10.2024)
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