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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/1438 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

(ABl. L 2024/1438 vom 24.05.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" nahm die Kommission am 20. Mai 2020 die Mitteilung mit dem Titel "Vom Hof auf den Tisch - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem" (im Folgenden "Strategie "Vom Hof auf den Tisch"") an, in der sie Maßnahmen für ein gesünderes und nachhaltigeres Lebensmittelsystem der Union ankündigte. Mit diesen Maßnahmen bemüht sich die Kommission unter anderem, die Reformulierung von Lebensmitteln mit hohem Zuckergehalt zu fördern und die Umstellung auf eine gesunde und nachhaltige Ernährung zu erleichtern. Darüber hinaus hat die Kommission, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich sachkundig für gesunde und nachhaltige Lebensmittel zu entscheiden, eine mögliche Ausweitung der obligatorischen Ursprungs- oder Herkunftsangabe auf bestimmte Erzeugnisse angekündigt, bei der die Auswirkungen auf den Binnenmarkt in vollem Umfang berücksichtigt werden.

(2) In der Richtlinie 2001/110/EG 3 des Rates sind Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen für Honig sowie gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung und Anforderungen an die Qualität und Kennzeichnung von Honig festgelegt.

(3) Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Qualität des Honigs und seinem Ursprung und der Notwendigkeit, dass die Verbraucher hinsichtlich der Qualität des Erzeugnisses nicht irregeführt werden, enthält die Richtlinie 2001/110/EG Vorschriften für die Kennzeichnung des Ursprungs, um anzugeben, wo der Honig erzeugt wurde. Insbesondere schreibt Artikel 2 Nummer 4 der genannten Richtlinie vor, dass das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer, in dem/denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett anzugeben ist/sind und dass, wenn der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland hat, die obligatorische Angabe der Ursprungsländer gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden kann: "Mischung von Honig aus EU-Ländern", "Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern" oder "Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern". Die unterschiedlichen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage erlassen wurden, könnten die Verbraucher irregeführt und das Funktionieren des Binnenmarkts behindert haben.

(4) In Anbetracht des ausgeprägten Interesses der Verbraucher für den geografischen Ursprung von Honig und angesichts des Ziels der Strategie "Vom Hof auf den Tisch", die Verbraucher in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen, auch im Hinblick auf den Ursprung ihrer Lebensmittel, zu treffen, und im Interesse der Aufrechterhaltung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts in der gesamten Union durch eine Harmonisierung der Kennzeichnungsvorschriften ist es angezeigt, die Vorschriften für die Kennzeichnung des Ursprungs von Honig zu überarbeiten. In dieser Richtlinie sollte als Standardregel vorgeschrieben werden, dass das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer auf dem Etikett in absteigender Reihenfolge anzugeben ist bzw. sind, wobei bei Mischungen der Prozentsatz jedes Ursprungslands - mit einer Toleranzspanne von 5 % für jeden einzelnen Anteil der Mischung - ebenfalls anzugeben ist; die Anteile werden auf der Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers berechnet.

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(Stand: 05.06.2024)

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