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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1408 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission im Hinblick auf die Anpassung eines Fachbegriffs an die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2024/1408 vom 21.05.2024, ber. L 2024/90429)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie (EU) 2018/2001 dahin gehend geändert, dass der Begriff "flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs" in der gesamten Richtlinie durch den Begriff "erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs" bzw."erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs" ersetzt und die Begriffsbestimmung zu "erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs" geändert wurde. Mit diesen Änderungen wurde der Bedeutungsumfang des ersetzten Begriffs in der Richtlinie (EU) 2018/2001 erweitert, der sich zuvor nur auf flüssige und gasförmige Kraftstoffe bezog, die im Verkehrssektor verwendet werden, nach der Änderung jedoch auch flüssige und gasförmige Kraft- und Brennstoffe bezeichnet, die im Elektrizitätssektor, für nichtenergetische Zwecke in der Industrie und im Wärme- und Kältesektor verwendet werden.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission 3 sollte entsprechend geändert werden, um sie an die Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung anzupassen. Daher sollte der Begriff "flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr" in der genannten delegierten Verordnung durch den Begriff "erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs" ersetzt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 wird wie folgt geändert:

( 1) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs".

( 2) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften für die Feststellung, wann Strom, der für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, als vollständig erneuerbar betrachtet werden kann. Diese Vorschriften gelten für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs durch Elektrolyse und analog für weniger verbreitete Erzeugungswege.

Sie gelten unabhängig davon, ob erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union erzeugt werden."

( 3) Artikel 2 Nummern 4 und 5 erhält folgende Fassung:

"4. "Kraftstofferzeuger" bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer, der erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs erzeugt;

5. "Inbetriebnahme" bezeichnet die Aufnahme der Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs oder von erneuerbarem Strom, und zwar zum ersten Mal oder im Anschluss an ein Repowering im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001, bei dem Investitionen von mehr als 30 % der Investitionen erforderlich sind, die für den Bau einer ähnlichen neuen Anlage erforderlich wären;"

( 4) Artikel 3 Buchstaben a, b und c erhält folgende Fassung:

"a) die Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom sind über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs verbunden, oder die Erzeugung von erneuerbarem Strom und die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs erfolgen innerhalb derselben Anlage;

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(Stand: 23.07.2024)

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