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Regelwerk, EU 2024, Bau - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1399 der Kommission vom 10. November 2023 über die Bedingungen für die Einstufung von Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz ohne Prüfung hinsichtlich ihres Brandverhaltens und zur Änderung der Entscheidung 2006/213/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1399 vom 22.05.2024)



Ergänzende Informationen
Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Normenübersicht


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5, erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission 2 wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz gehören zu den Bauprodukten, für die diese Delegierte Verordnung gilt

(2) Mit der Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2006/213/EG der Kommission 3 wurden Brandverhaltensklassen für Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz festgelegt. Die in der genannten Entscheidung festgelegten Bedingungen für diese Produkte müssen präzisiert werden, um ihre Anwendung ausdrücklich auf unbehandeltes Holz zu beschränken

(3) Prüfungen haben ergeben, dass Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz hinsichtlich des Brandverhaltens stabil und berechenbar sind, sofern sie bestimmte Bedingungen hinsichtlich der durchschnittlichen Mindestdichte des Holzes, der Mindestdicke des Profils und der Endverwendung des Produkts erfüllen und das Holz keiner anderen Behandlung als der künstlichen Trocknung unterzogen wird

(4) Bei Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz sollte daher davon ausgegangen werden, dass sie einer bestimmten, in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 festgelegten Leistungsklasse in Bezug auf das Brandverhalten unter allen diesen Bedingungen entsprechen, ohne dass weitere Prüfungen erforderlich sind

(5) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2006/213/EG gestrichen und durch den Anhang der vorliegenden Verordnung für Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz ersetzt werden

(6) Damit die Hersteller, insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen, ausreichend Zeit haben, um die Auswirkungen dieser Verordnung auf ihre Tätigkeiten zu bewerten, sollte diese Verordnung neunzig Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz, die die Bedingungen des Anhangs erfüllen, gelten ohne Prüfung als den im Anhang angegebenen Leistungsklassen entsprechend

Artikel 2

Tabelle 2, einschließlich der Buchstaben a und b des Anhangs der Entscheidung 2006/213/EG, wird gestrichen und durch die Tabelle sowie die Buchstaben a und b im Anhang ersetzt

Bezugnahmen auf Tabelle 2, einschließlich der Buchstaben a und b des Anhangs der Entscheidung 2006/213/EG, gelten als Bezugnahmen auf die Tabelle und die Buchstaben im Anhang

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am neunzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Brüssel, den 10. November 2023

1) ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5

2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 15.03.2016 S. 4)

3) Entscheidung 2006/213/EG der Kommission vom 6. März 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzfußböden sowie Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz) (ABl. L 79 vom 16.03.2006 S. 27).

.

Brandverhaltensklassen für Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz Anhang

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(Stand: 15.08.2024)

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